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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Fläche zumindest zum Teil zu berücksichtigen
Hobbyräume bei der Mieterhöhung
19.05.2017 (GE 08/2017, S. 458) Für ein Mieterhöhungsverlangen ist die Wohnfläche nicht nach einer Beschaffenheitsvereinbarung zu ermitteln, sondern maßgeblich dafür ist die tatsächliche Größe der Wohnung (BGH GE 2016, 49). Ein mitvermieteter Hobbyraum ist grundsätzlich bei der Wohnflächenermittlung wie die Flächen von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen Räumen zumindest zum Teil zu berücksichtigen, meint das AG Wedding.
Der Fall: Nach dem Mietvertrag war die Wohnung mit einer Größe von ca. 90 m² sowie zwei Hobbyräume mit ca. 66 m² vermietet; die Miethöhe war getrennt mit ca. 1.000 DM und ca. 400 DM ausgewiesen. Im Mieterhöhungsverlangen machte der Vermieter für die Gesamtfläche eine Mieterhöhung geltend und nahm auf den Mietspiegel Bezug. Der Mieter meinte, die Hobbyräume seien bauordnungsrechtlich nicht für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen geeignet und bei der Finanzierung nicht als Wohnraum angesehen worden.

Das Urteil: Das Amtsgericht Wedding hielt das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters für begründet. Nach der Wohnflächenverordnung handele es sich bei den Hobbyräumen nicht um Zubehörräume wie Kellerräume, sondern sie seien bei der Bestimmung der Wohnfläche einzubeziehen, zumal es sich um ein einheitliches Mietverhältnis handele. Selbst wenn man die Räume nur mit einer Hälfte ihrer Fläche ansetzen würde, wäre die begehrte Mieterhöhung berechtigt.

Anmerkung der Redaktion: Nach dem Urteil des BGH, VIII ZR 231/06 (GE 2007, 1047) ist ein Hobbyraum mit einer lichten Höhe von mindestens 2 m nach der Wohnflächenverordnung mit der gesamten Grundfläche anzusetzen; bei geringerer Raumhöhe ist die hälftige Grundfläche anzurechnen.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 481 und in unserer Datenbank


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