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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Der Mieter muss einen Mangel erneut anzeigen
Erfolgloser Reparaturversuch
28.04.2017 (GE 07/2017, S. 389) Ein Minderungsrecht des Mieters besteht nicht, wenn er einen Mangel nicht anzeigt. Zeigt er ihn an und führt der Vermieter Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch, die nur teilweise erfolgreich sind, muss der Mieter den weiterhin bestehenden Mangel erneut anzeigen. Anderenfalls entfallen sowohl sein Minderungsrecht als auch sein Zurückbehaltungsrecht.
Der Fall: Die Beklagten minderten von Juli 2014 bis Januar 2015 die Miete um 20 bis 30 %. Am 24. Januar 2012 hatten sie diverse Mängel angezeigt, welche die Klägerin beseitigte. Am 8. Oktober 2012 zeigten sie erneut Mängel an, welche die Klägerin im Mai 2014 in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang beseitigte. Ab Juli 2014 minderten die Beklagten die Miete im zuvor genannten Umfang, mit Schreiben vom 13. Januar 2015 mahnte die Klägerin den Zahlungsrückstand an, drei Tage später kündigte sie fristlos, hilfsweise ordentlich wegen des Zahlungsrückstands. Mit Schreiben des Mietervereins vom 26. Januar 2015 teilten die Beklagten mit, dass die Mängelbeseitigungsmaßnahmen fehlgeschlagen seien. Die Zahlungs- und Räumungsklage war in der Berufungsinstanz erfolgreich.

Das Urteil: Das Landgericht Berlin verwies darauf, dass nach § 536c BGB das Minderungsrecht eine Mängelanzeige des Mieters voraussetze. Das gelte auch, wenn der Vermieter Mängelbeseitigungsmaßnahmen veranlasst habe, die jedoch nur zum Teil erfolgreich gewesen seien. Auch hier müsse der Mieter erneut den Mangel anzeigen; die Auffassung der Mieter, der Vermieter müsse dann vortragen, welche Mängel beseitigt worden seien, sei unzutreffend. Vielmehr müssten die Mieter, die sich auf ein Minderungsrecht berufen, dessen Voraussetzungen darlegen und beweisen. Auch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB wegen der behaupteten Mängel scheide aus, da die Unterlassung der Mängelanzeige eine Verletzung der Verpflichtung zur eigenen Vertragstreue darstelle. Nicht nur die Zahlungsklage sei im Wesentlichen begründet, sondern auch die Räumungsklage, da jedenfalls die fristgerechte Kündigung wirksam sei, weil die Mieter mit mehr als einer Monatsmiete zum Zeitpunkt der Kündigung in Verzug gewesen seien.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 420 und in unserer Datenbank


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