Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Für frühere Perioden analog der Formel in der Heizkostenverordnung
Berechnung des Warmwasserverbrauchs
13.02.2017 (GE 02/2017, S. 80) Die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Neufassung der HeizkV verpflichtet den Vermieter, bei verbundenen Anlagen die Warmwasserkosten ab 31. Dezember 2013 mit einem Wärmemengenzähler zu ermitteln. Nur in Ausnahmefällen sollte eine Umlage nach einer im Gegensatz zur früheren Gesetzesfassung stark veränderten Formel möglich sein. Offen blieb, wie die Umlage für Abrechnungszeiträume vor 2014 erfolgen soll.
Der Fall: Der Vermieter hatte die Warmwasserkosten für 2012 umgelegt; ein Wärmemengenzähler war nicht vorhanden. Das Amtsgericht meinte, die Berechnung habe nach der Formel aus der alten Fassung der HeizkV zu erfolgen, auch wenn diese inzwischen außer Kraft getreten sei. Das Landgericht Berlin war anderer Auffassung.

Der Beschluss: Die Kammer verwies darauf, dass nach § 12 Abs. 6 HeizkV die alte Gesetzesfassung nur weiter anzuwenden sei auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben. Für spätere Perioden fehle eine Übergangsvorschrift; fest stehe nur, dass ab 31. Dezember 2013 die Berechnung mit einem Wärmemengenzähler vorgeschrieben sei. Es liege damit eine planwidrige Regelungslücke vor, die so auszufüllen sei: Die neue Formel der Kostenverteilung entspreche den geänderten baulichen Gegebenheiten und wissenschaftlichen Erkenntnissen, weswegen es naheliege, sie auch für die Vergangenheit analog anzuwenden. Die nach der Neufassung geforderte Unzumutbarkeit des Aufwandes sei allerdings nicht zu prüfen, da dies erst ab dem 31. Dezember 2013 nötig sei.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 108 und in unserer Datenbank


Links: