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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Verzug ohne Mahnung
Versorger bestimmt Leistungszeit
18.01.2017 (GE 24/2016, S. 1541) Der Schuldner kommt auch ohne Mahnung in Verzug und muss Zinsen zahlen, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist. Ein Versorgungsunternehmen kann die Leistungszeit auch einseitig mit der Rechnung festlegen – so der BGH.
Der Fall: In der Rechnung des Stromversorgers vom 6. September hieß es, die Forderung solle bis 21. September beglichen werden. Als keine Zahlung erfolgt war, gab das OLG der Klage wegen der Hauptforderung statt, nicht jedoch wegen der geltend gemachten Zinsen ab dem 22. September.

Das Urteil: Der BGH entschied, dass aus der gesetzlichen Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV, wonach Rechnungen zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden, auch die Befugnis des Versorgungsunternehmens herzuleiten sei, die Leistungszeit einseitig zu bestimmen. 

Anmerkung der Redaktion: Hervorzuheben ist, dass die einseitige Bestimmung der Leistungszeit entweder durch Gesetz oder durch Vertrag erlaubt sein muss. Für „normale“ Gläubiger gilt, dass sie in der Rechnung keinen bindenden Zahlungstermin festlegen können, ab dem der Verzug eintritt. Der X. Senat des BGH hat für die BSR angenommen, dass hier eine (in den AGB geregelte) Vereinbarung vorliegt, so dass auch die BSR einseitig nach § 315 BGB analog die Leistungszeit bestimmen kann (GE 2006, 1608). Aber: Wenn nach Zugang der Rechnung die Zweiwochenfrist bis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht eingehalten ist, wäre die Bestimmung insgesamt unwirksam (siehe Rn. 34 des Urteils).

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