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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Blumen ja, Bäume nein!
Balkone: Nicht jede Nutzung erlaubt
18.01.2017 (GE 24/2016, S. 1540) Was zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, ergibt sich meist nicht aus dem Vertrag, sondern aus anderen Umständen. Mangels eindeutiger Regelungen kann dann Streit entstehen, wie der Fall aus München zeigt, bei dem der Mieter auf seiner Loggia einen Baum gepflanzt hatte, der – Überraschung – immer größer wurde.
Der Fall: Der Mieter der Zweizimmerwohnung im 3. (letzten) Obergeschoss der Wohnung in der Münchner Innenstadt hatte auf dem Boden seiner Loggia einen Topf mit einem zunächst noch kleinen Bergahorn abgestellt, der mit der Zeit so gewachsen war, dass er mit Ketten an der Hauswand befestigt werden musste. Die Vermieterin verlangte Entfernung; der Mieter berief sich u. a. auf das Grundgesetz, wonach der Umweltschutz Verfassungsrang genieße (Art. 20 a GG). Das Amtsgericht München verurteilte den Mieter zur Beseitigung; der Mieter legte Berufung ein.

Der Beschluss: Das Landgericht München wies die Berufung zurück, da eine solche Nutzung eines Balkons oder einer Loggia nicht der allgemeinen Nutzung entspreche. Dies komme praktisch schon einer baulichen Veränderung gleich, zumal ein Bergahorn bis zu 40 m hoch werden könne. Auch liege eine dauerhafte optische Veränderung des Erscheinungsbildes des Gebäudes vor, die das Eigentumsrecht des Vermieters beeinträchtige. Dem stehe kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Mieters gegenüber. Aus dem Grundgesetz lasse sich ein absolutes Verbot der Entfernung von Bäumen nicht entnehmen; geboten sei eine Güterabwägung, die hier auch für die Entfernung des Baumes spreche.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1567 und in unserer Datenbank


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