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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Auf Störung bezogenes Eigeninteresse nötig
Klage gegen Container-Aufstellung
02.01.2017 (GE 23/2016, S. 1482) Bei einer gewillkürten Prozessstandschaft wird ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht, wozu (1) eine Ermächtigung des Rechtsinhabers nötig ist sowie (2) ein schutzwürdiges Eigeninteresse. Das muss sich bei einer Unterlassungsklage wegen Störung des Eigentums oder Besitzes eben darauf beziehen.
Der Fall: Die Klägerin führte Altkleidersammlungen durch, ebenso wie der Beklagte, der Sammelcontainer ohne Genehmigung der Grundstückseigentümer aufstellte. Die Klägerin ließ sich von Grundstückseigentümern ermächtigen, dagegen vorzugehen, und klagte in gewillkürter Prozessstandschaft auf Unterlassung.

Das Urteil: Anders als die Vorinstanzen hielt der Bundesgerichtshof die Klage für unzulässig, da es an einer Prozessführungsbefugnis fehle. Für ein schutzwürdiges Eigeninteresse reiche nicht das wirtschaftliche Interesse, gegen einen Konkurrenten vorzugehen. Bei einer Eigentums- oder Besitzstörungsklage müsse vielmehr das Eigeninteresse sich auf die Beseitigung der Beeinträchtigung des Eigentums oder des Besitzes beziehen, was hier nicht gegeben sei. Anders wäre es bei einer Nutzungsvereinbarung mit den Grundstückseigentümern, wonach die Klägerin eigene Container aufstellen dürfte. Dazu sei jedoch nichts vorgetragen.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1503 und in unserer Datenbank


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