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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Rechtsmittelbeschwer
Einseitige Erledigungserklärung
30.11.2016 (GE 21/2016, S. 1311) Die Beschwer des Rechtsmittelführers nach einseitiger Erledigungserklärung richtet sich in aller Regel nach der Summe der bis dahin entstandenen Kosten, zu denen auch die erstinstanzlichen gehören.
Der Fall: Der Mieter erhob Klage auf Feststellung, die monatliche Miete sei bis zur Mängelbeseitigung um 75,92 € gemindert. Nach Rechtshängigkeit erklärte er (einseitig) Hauptsachenerledigung. Das AG legte ihm die Kosten des Rechtsstreits auf. Dagegen legte er Berufung zum Landgericht ein. Die ZK 18 des LG Berlin verwarf die Berufung als unzulässig, weil der Berufungswert von 600 € nicht erreicht sei. 

Der Beschluss: Der BGH hob den Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurück. Die Annahme, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze unzulässig, verletze den Kläger in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Die Berufung könne nicht mit der angegebenen Begründung als unzulässig verworfen werden.
Richtig sei, dass sich der Wert der Beschwer des Rechtsmittelführers nach einer einseitigen Erledigungserklärung in aller Regel – so auch hier – nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten richte. An die Stelle des Sachinteresses trete für beide Parteien das Kosteninteresse. Rechtsfehlerhaft sei jedoch die Annahme, das für die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebliche Kosteninteresse belaufe sich auf nicht mehr als 600 €, weil die in erster Instanz entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten nach einem Gebührenstreitwert in Höhe von (nur) 911,04 € zu berechnen seien. 
Der erstinstanzliche Antrag des Klägers sei (vom Rechtsbeschwerdegericht) vorrangig als Antrag auf Feststellung der Mietminderung auszulegen, und der Gebührenstreitwert des Antrags eines Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, sei – wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden habe – auf den 3,5fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (GE 2016, 1025). Dementsprechend liege das Kosteninteresse bei mehr als 600 €, wie das Gericht im Einzelnen ausführt.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2116, Seite 1381 und in unserer Datenbank


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