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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Keine Haftung des Mieters ohne Nachweis grober Fahrlässigkeit
Wasserschaden durch verkalkten Boiler
28.11.2016 (GE 21/2016, S. 1312) Bei einem Wasserschaden hat sich der Vermieter an seine Gebäudeversicherung zu halten; diese darf nach ständiger Rechtsprechung des BGH beim Verursacher (Mieter) nur Regress nehmen, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Das muss sie beweisen.
Der Fall: Die Wohnung des Mieters war mit einem Kochendwassergerät ausgestattet, aus dem Wasser in erheblichem Umfang austrat und einen Schaden von über 10.000 € verursachte (Streitwertbeschluss des Gerichts: 12.191,35 €). Die Ursache blieb letztlich ungeklärt; möglich war eine Verkalkung, die dazu führte, dass das Ventil vom Mieter nicht vollständig geschlossen wurde. Die klagende Versicherung machte auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter geltend.

Der Beschluss: Das OLG Düsseldorf folgte nach Beweisaufnahmen durch das Landgericht dessen Auffassung, dass die Schadensursache offen geblieben sei. 
Eine Haftung des Mieters komme nur bei grober Fahrlässigkeit in Betracht, die jedoch die Klägerin hier nicht nachgewiesen habe. Möglich sei auch eine Verkalkung des Geräts, die dazu geführt habe, dass das Absperrventil nicht vollständig zugedreht wurde. Dann sei allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit des Mieters anzunehmen. Eine Haftung des Mieters entfalle damit, unabhängig davon, ob er selbst haftpflichtversichert sei.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1382 und in unserer Datenbank


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