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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Gerichtsvollzieher muss sich vor der Ablehnung ein eigenes Bild machen
Räumungsvollstreckung
02.11.2016 (GE 20/2016, S. 1245) Da hat man endlich einen Räumungstitel gegen einen säumigen Mieter, und dann das: Außer dem Räumungsschuldner befinden sich weitere Personen in der Wohnung (Kinder, Ehepartner, Untermieter), denen möglicherweise ein eigenständiges Besitzrecht zusteht. In diesem Fall kann eine Vollstreckung nicht erfolgen. Hierzu muss der Gerichtsvollzieher allerdings vor Ort eigene Feststellungen treffen.
Der Fall: Nachdem die Vermieterin (Gläubigerin) gegen den Mieter (Schuldner) ein Urteil auf Herausgabe der gemieteten Zweizimmerwohnung nebst Nebenräumen erwirkt hatte, beauftragte sie die zuständige Gerichtsvollzieherin mit der Vollstreckung. Diese lehnte die Zwangsvollstreckung ab, weil ihr bekannt sei, dass in der Wohnung auch die Tochter des Schuldners und möglicherweise deren Freundin wohnten. Hiergegen legte die Gläubigerin Erinnerung ein.

Die Entscheidung: Das AG Wedding wies die Gerichtsvollzieherin an, den Vollstreckungsauftrag durchzuführen. Zwar könnten in Ausnahmefällen volljährige Kinder als (eigenständige) Besitzer der von ihnen bewohnten Räume angesehen werden. Das aber könne (vom Vollstreckungsgericht) nur beurteilt werden, wenn der Gerichtsvollzieher sich vor Ort über die tatsächlichen Besitzverhältnisse informiert und diese protokolliert habe; hierfür reiche eine auf welche Weise auch immer erlangte Kenntnis der Gerichtsvollzieherin nicht aus.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1282 und in unserer Datenbank


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