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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Kenntnis des Vermieters vom Besitzerwerb erst im Berufungsverfahren
Räumungsverfügung gegen Dritte
07.10.2016 (GE 18/2016, S. 1123) Ein Räumungstitel kann nur gegen die Personen vollstreckt werden, die dort aufgeführt sind. Der Gesetzgeber hat deshalb in § 940a ZPO geregelt, dass eine einstweilige Verfügung auf Räumung gegen Dritte möglich ist, die ohne Kenntnis des Vermieters in den Räumen wohnen, sofern der Vermieter davon erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Räumungsprozess erfährt. Das Landgericht Berlin hatte gemeint, es gelte die letzte mündliche Verhandlung in der Berufung (GE 2015, 863). Das LG Frankfurt folgte dieser Auffassung nicht.
Der Fall: Der Mieter war vom Amtsgericht zur Räumung verurteilt worden; im Berufungsverfahren ließ er vortragen, er habe seinen pflegebedürftigen Vater auf dem Grundstück aufgenommen. Vor rechtskräftigem Abschluss des Berufungsverfahrens erließ das Amtsgericht eine einstweilige Verfügung gegen den Vater auf Räumung. Die Berufung war erfolglos.

Das Urteil: Das Landgericht Frankfurt (Oder) meinte, auch der pflegebedürftige Vater des Mieters sei Dritter im Sinne des § 940a Abs. 2 ZPO, denn schließlich sei auch ihm gegenüber zur Durchsetzung der Räumung ein Vollstreckungstitel erforderlich. Die Kenntnis des Vermieters von der Besitzerlangung erst im Berufungsverfahren sei unschädlich; der entgegenstehenden Auffassung des Landgerichts Berlin sei nicht zu folgen, da eine Parteierweiterung in der Berufungsinstanz nur sehr eingeschränkt möglich sei.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1153 und in unserer Datenbank


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