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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Unwirksamer Beitritt zur Werbegemeinschaft
Zahlen muss er trotzdem
21.09.2016 Mit Urteil vom 12. Juli 2006 (XII ZR 39/04, GE 2006, 1163) hatte der BGH entschieden, dass eine mietvertragliche Beitrittsverpflichtung zu einer als GbR auftretenden Werbegemeinschaft wegen des für den Mieter unübersehbaren Haftungsrisikos unwirksam ist. Ob das auch gilt, wenn der Beitritt außerhalb des Mietvertrages erfolgt, hat der BGH in der vorliegenden Entscheidung dahinstehen lassen, eine Zahlungsverpflichtung des Mieters aber nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Beitritt zu einer GbR angenommen.
Der Fall: Im Februar 2010 schloss die Beklagte sowohl einen Mietvertrag über den Betrieb einer Cafébar in einem Einkaufszentrum als auch einen vorformulierten Vertrag zum Beitritt einer in der Rechtsform einer GbR noch zu gründenden Werbegemeinschaft ab. Die Beklagte nahm an der Gründungsversammlung im Juli 2010 teil und leistete in der Folgezeit die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Beiträge, kündigte jedoch im August 2013 ihre Mitgliedschaft und stellte die Zahlung ein. Die Klägerin verlangt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Zahlung der Beiträge in Höhe von 3.084,48 €; die Beklagte hält den Beitritt zur Werbegemeinschaft für unwirksam.

Das Urteil: AG und LG gaben der Klage statt, die zugelassene Revision hatte keinen Erfolg. Es könne dahinstehen, ob es sich bei dem außerhalb des Mietvertrages erfolgten Beitritt um ein unwirksames Umgehungsgeschäft nach § 306a BGB handele. Wenn dem so sei, würde die Beklagte die Beiträge jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft schulden. Diese fänden auch bei einem fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft Anwendung, so dass der fehlerhaft vollzogene Beitritt nicht von Anfang an unwirksam sei, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft durch eine jederzeit mögliche außerordentliche Kündigung geltend gemacht werden könne. Die Beklagte habe zwar gekündigt, hierbei jedoch nicht berücksichtigt, dass die Kündigung nach der Regelung im Gesellschaftsvertrag gegenüber der Geschäftsführung der Werbegemeinschaft erklärt werden musste. Die nur gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgesprochene sei deshalb unwirksam.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1084 und in unserer Datenbank