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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Befristung nur mit beiderseitigem Kündigungsausschluss
Altmietvertrag, Verlängerungsklausel
19.09.2016 (GE 17/2016, S. 1063) Die Vereinbarung, wonach sich ein Wohnraummietvertrag jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht gekündigt wird, ist unwirksam, da Zeitmietverträge (§ 575 BGB) nur unter bestimmten Bedingungen möglich sind. Solche früher üblichen Klauseln bleiben aber wirksam, wenn sie vor der Mietrechtsreform (1. September 2001) abgeschlossen wurden und es sich tatsächlich um ein befristetes Mietverhältnis handelte.
Der Fall: Der im Jahr 2000 abgeschlossene Mietvertrag, der eine Verlängerungsklausel enthielt, sah ein Mindestwohnrecht von fünf Jahren vor, wobei der Mieter auch vorher kündigen konnte. Angegeben war der Beginn des Mietverhältnisses (1. März 2000), aber nicht das Ende.
Der (neue) Vermieter meinte, die Kündigung des Mieters vom 29. April 2013 zum 31. Juli 2013 sei erst später, zum 28. Februar 2014, wirksam geworden. Die Zahlungsklage war erfolglos.

Die Entscheidungen: Das AG Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage ab, da es sich eben nicht um ein befristetes Mietverhältnis gehandelt habe. Das folge schon daraus, dass auch während der Dauer von fünf Jahren ab Vertragsbeginn der Mieter jederzeit habe kündigen dürfen.
Das LG Berlin folgte dieser Auffassung. Eine Befristung im Sinne eines beiderseitigen Ausschlusses der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit lag hier nicht vor. Somit habe am 1. September 2001 kein befristetes Mietverhältnis vorgelegen.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1093 und in unserer Datenbank