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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Durchfahrtberechtigung in alle Ewigkeit
Keine Kündigung – keine Verjährung
19.08.2016 (GE 15/2016, S. 946) Der Eigentümer eines Grundstücks ohne Straßenanbindung kann die Einräumung eines Notwegrechts verlangen. Kommt es zu einer vertraglichen Vereinbarung, die auch die Ausbaukosten regelt, wird ein Dauerschuldverhältnis begründet, das nicht kündbar ist und auch nicht der Verjährung unterliegt.
Der Fall: Dem Beklagten gehörte ein Waldgrundstück an einem Forstwirtschaftsweg. Der Eigentümer eines anderen Waldgrundstücks hinter dem Grundstück des Beklagten traf mit diesem eine schriftliche Vereinbarung über den Ausbau des Forstwirtschaftswegs und die Gestattung der Durchfahrt für den Hinterlieger entsprechend einem Formblatt der OFD München. Später entstand Streit über das Durchfahrtsrecht; der Beklagte berief sich auf Verjährung. Das LG Traunstein wies die Klage ab.

Das Urteil: Auf die zugelassene Revision hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts auf und begründete ausführlich, warum sich aus der Vereinbarung ein Durchfahrtsrecht für den Hinterlieger ergeben könne. Ein solches Recht begründe ein Dauerschuldverhältnis, das nicht kündbar sei und auch nicht der Verjährung unterliege. Die Gestattungsverpflichtung entstehe ständig neu und könne schon begrifflich deshalb nicht verjähren.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 968 und in unserer Datenbank


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