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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


„Mitbenutzung“ heißt nicht „mitvermietet“
Großer Unterschied
01.08.2016 (GE 14/2016, S. 892) Darf ein Keller laut Mietvertrag nur „mitbenutzt“ werden, steht dem Mieter kein Anspruch auf Mangelbeseitigung oder Instandsetzung zu. Der Mieter kann auch nicht verlangen, dass ihm der Keller wieder überlassen wird, wenn der Vermieter ihn anderweitig nutzt. Der Entscheidung des AG Spandau ist außerdem zu entnehmen, dass Rauschen, Knistern und Knacken in älteren Wechselsprechanlagen systembedingt sind und keinen Mangel darstellen.
Der Fall: Die Parteien streiten um die Wiederherstellung eines von den Mietern (Klägern) ursprünglich benutzten Kellerraums und die Instandsetzung der Gegensprechanlage. Die Kläger behaupten, ihnen sei auch ein Kellerraum mitvermietet worden. Den habe der Beklagte räumen und durch diverse Baumaßnahmen unbrauchbar machen lassen. Außerdem funktioniere die Gegensprechanlage nicht mehr ausreichend. Der Vermieter (Beklagte) bestreitet, dass ein Keller mitvermietet worden sei. Die Gegensprechanlage sei überprüft und für fehlerfrei befunden worden. Für eine nochmalige Überprüfung habe er 100 € bezahlt, die er widerklagend verlangt. Das AG hat Klage und Widerklage abgewiesen.

Das Urteil: Laut Mietvertrag sei kein Keller mitvermietet worden, sondern es sei nur ein Kellerverschlag zur Mitbenutzung freigegeben worden. Der Mieter habe deshalb weder einen Anspruch darauf, den von ihm benutzten Keller zurückzuerhalten, noch einen Anspruch auf Instandhaltungsmaßnahmen in diesem Keller.
Bei der Gegensprechanlage handele es sich um ein älteres Modell mit einer etwas komplizierten Handhabung. Etwaiges Rauschen bei der Tonübertragung sowie Knistern und Knacken stellten bei solchen älteren Anlagen keinen Mangel dar.
Die mit Widerklage geltend gemachten 100 € für die nochmalige Überprüfung der Gegensprechanlage erhielt der Vermieter nicht. Auch die Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche durch den Mieter sei keine Pflichtverletzung. Eine solche, welche die Forderung des Vermieters gerechtfertigt hätte, hätte nur dann vorgelegen, wenn der Mieter Kenntnis von der Mangelfreiheit gehabt und daher den Vermieter zu Unrecht zu einer technischen Überprüfung der Anlage veranlasst habe.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 919 und in unserer Datenbank)


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