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Auch bei nur teilweise betroffener Fläche kann ein Anspruch auf Gesamt-Auswechslung bestehen
Wasserschaden am Parkett – was muss die Versicherung bezahlen?
04.12.2024 (GE 21/2024, S. 1047) Im Versicherungsfall stellt sich oft die Frage, was die Versicherung bei nur teilbeschädigten Sachen abdecken muss. Das LG Lübeck urteilt im Fall eines Wasserschadens, dass der teilbeschädigte Parkettboden komplett auszutauschen ist.
Der Fall: Im Wohnhaus der Klägerin wurde versehentlich eine Hauswasserleitung angebohrt. Leitungswasser trat aus und beschädigte Parkett und Tapete an einigen Stellen. Die Wohngebäudeversicherung übernahm nur die Kosten für den Teil-Austausch der beschädigten Flächen. Die Klage auf Übernahme der Kosten für den kompletten Austausch hatte hinsichtlich des Parkettaustauschs Erfolg.

Das Urteil: Nach Sachverständigenbeweis muss die Versicherung den gesamten Parkettboden ersetzen. Ein Teil-Austausch komme nicht in Betracht, weil dieselbe Parkettsorte nicht mehr erhältlich sei und mit unterschiedlichen Parkettsorten nicht hinnehmbare optische Brüche verblieben.
Für einen Komplettaustausch der Tapeten müsse die Versicherung jedoch nicht aufkommen. Hier verbliebe ein optischer Bruch nur zwischen Wohn- und Essbereich, der wegen der Trennung der Räume akzeptabel sei.

Anmerkung: Die Regulierungspflicht im Versicherungsfall bestimmt sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz und den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Bei nur teilweise beschädigten Sachen richtet sich der Umfang der Regulierungspflicht nach Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Dabei wird berücksichtigt, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer für die Reparatur ausgeben würde.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 1100 und in unserer Datenbank.


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