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Wohnungsrecht am eigenen Grundstück
Befugnis des Insolvenzverwalters zur Löschung
14.06.2023 (GE 9/2023, S. 427) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnungsrecht, das am eigenen Grundstück besteht, stets pfändbar ist und bei Insolvenz des wohnungsberechtigten Grundstückseigentümers vom Insolvenzverwalter gelöscht werden kann.
Der Fall: Der Beteiligte zu 1 war Eigentümer eines bebauten Grundstücks, an dem er sich selbst ein auf das Gebäude bezogenes Wohnungsrecht mit der Bestimmung bestellte, dass die Ausübung des Wohnungsrechts dritten Personen nicht überlassen werden könne, und er brachte das Grundstück in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Einlage ein. Die GbR wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen, ebenso das Wohnungsrecht. Über das Vermögen des Beteiligten zu 1 wurde einige Monate später das Insolvenzverfahren eröffnet; der Insolvenzverwalter nahm im Wege der Insolvenzanfechtung die GbR erfolgreich auf Rückgewähr in Anspruch und erklärte die Auflassung des Grundbesitzes an den Beteiligten zu 1. Er bewilligte und beantragte zudem die Löschung des Wohnungsrechts. Daraufhin wurde der Beteiligte zu 1 wieder als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen; das Wohnungsrecht wurde gelöscht.
Gegen die Löschung des Wohnungsrechts hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs. Das Kammergericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 hat der BGH zurückgewiesen.
Der Beschluss: Der Insolvenzverwalter war befugt, die Löschung des Wohnungsrechts zu bewilligen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Dem Insolvenzschuldner wird, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist, auch die Bewilligungsbefugnis entzogen; sie wird durch den Insolvenzverwalter ausgeübt. Die Bewilligungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasst dagegen nicht das Vermögen, das nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt. Grundsätzlich gehören beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und damit auch das Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) als Sonderfall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit allerdings nicht zur Insolvenzmasse.
Gleichwohl ist das Wohnungsrecht des Beteiligten zu 1 pfändbar und fällt in die Insolvenzmasse, weil er das Eigentum an dem Grundstück zurückerlangt hat und das Wohnungsrecht dadurch zum Eigentümerwohnungsrecht geworden ist. Und eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist dann pfändbar, wenn der Eigentümer des Grundstücks und der Berechtigte personenidentisch sind. Das gesetzliche Leitbild, das der prinzipiellen Unpfändbarkeit zugrunde liegt, geht davon aus, dass Grundstückseigentümer und Berechtigter personenverschieden sind. Auf ein Eigentümerwohnungsrecht kann sich der Ausschluss der Pfändbarkeit nach Sinn und Zweck des § 1092 Abs. 1 BGB nicht erstrecken, der Ausschluss der Pfändbarkeit setzt ein Fremdrecht voraus. Der Berechtigte, der zugleich Eigentümer ist, muss sich so behandeln lassen, als habe er es gestattet, die Ausübung einem anderen zu überlassen. Infolgedessen ist ein Eigentümerwohnungsrecht stets pfändbar, fällt ggf. in die Insolvenzmasse und ist von dem Insolvenzverwalter zu verwerten.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 445 und in unserer Datenbank.
Gegen die Löschung des Wohnungsrechts hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs. Das Kammergericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 hat der BGH zurückgewiesen.
Der Beschluss: Der Insolvenzverwalter war befugt, die Löschung des Wohnungsrechts zu bewilligen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Dem Insolvenzschuldner wird, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist, auch die Bewilligungsbefugnis entzogen; sie wird durch den Insolvenzverwalter ausgeübt. Die Bewilligungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasst dagegen nicht das Vermögen, das nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt. Grundsätzlich gehören beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und damit auch das Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) als Sonderfall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit allerdings nicht zur Insolvenzmasse.
Gleichwohl ist das Wohnungsrecht des Beteiligten zu 1 pfändbar und fällt in die Insolvenzmasse, weil er das Eigentum an dem Grundstück zurückerlangt hat und das Wohnungsrecht dadurch zum Eigentümerwohnungsrecht geworden ist. Und eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist dann pfändbar, wenn der Eigentümer des Grundstücks und der Berechtigte personenidentisch sind. Das gesetzliche Leitbild, das der prinzipiellen Unpfändbarkeit zugrunde liegt, geht davon aus, dass Grundstückseigentümer und Berechtigter personenverschieden sind. Auf ein Eigentümerwohnungsrecht kann sich der Ausschluss der Pfändbarkeit nach Sinn und Zweck des § 1092 Abs. 1 BGB nicht erstrecken, der Ausschluss der Pfändbarkeit setzt ein Fremdrecht voraus. Der Berechtigte, der zugleich Eigentümer ist, muss sich so behandeln lassen, als habe er es gestattet, die Ausübung einem anderen zu überlassen. Infolgedessen ist ein Eigentümerwohnungsrecht stets pfändbar, fällt ggf. in die Insolvenzmasse und ist von dem Insolvenzverwalter zu verwerten.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 445 und in unserer Datenbank.
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