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Anordnung durch Wohnungsaufsicht
Wiederherstellung Warmwasser
31.10.2022 (GE 19/2022, S. 982) Der Vermieter darf wegen der Gaspreissteigerungen die Warmwasserversorgung nicht einstellen. Der Mieter kann dann nicht nur eine einstweilige Verfügung beantragen (siehe AG Frankfurt Seite 981), auch die Wohnungsaufsicht kann einschreiten.
Der Fall: Der Vermieter hatte die Gaszen­tralheizungsanlage im Keller stillgelegt; die Mieter schalteten die Wohnungsaufsicht ein, die dem Vermieter aufgab, die Versorgung der Wohnungen mit Warmwasser zu gewährleisten. In seinem Widerspruch berief sich der Vermieter auf Preissteigerungen um 500 bis 800 %. Er beantragte die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen.

Der Beschluss: Das VG Frankfurt lehnte den Antrag ab. Mit ungewöhnlich deutlichen Worten (geradezu abwegige Rechtsauffassung, fadenscheinige Ausführungen, vollständig irrelevant, krude nicht belegte Behauptungen) verwies das Gericht darauf, dass die Versorgung mit Warmwasser zum üblichen Wohnstandard gehöre. Der Vermieter sei nicht zur Bevormundung der Mieter berechtigt und dürfe sie nicht auf andere Möglichkeiten der Beheizung oder Warmwassererwärmung verweisen. Die Zwangsmittelandrohung in Form einer Ersatzvornahme sei daher rechtmäßig.

Anmerkung der Redaktion: Dazu folgender Leserbrief: „Uns wurde ein Gasliefervertrag (Gaszentralheizung) zum 31. Dezember 2022 gekündigt. Auf Nachfrage beim Anbieter gibt es keine Möglichkeit der Vertragsverlängerung. Auch der Abschluss eines neuen Gasliefervertrags sei derzeit leider nicht möglich.
Auf Nachfrage bei anderen Anbietern erhielt ich kein einziges neues Angebot. Nunmehr liegt mir die Möglichkeit eines neuen Vertrags mit der Gasag vor. Die Heizkosten liegen in der Wohnanlage derzeit im Mittel bei ca. 1,15 €/m2. Nach Neuabschluss mit der Gasag würden die Vorschüsse auf 4,35 €/m2 steigen. Die Erhöhung der Heizkostenvorschüsse wird für viele Mieter nicht zu stemmen sein. Wie können wir unsere Kunden absichern und Mietausfälle vermeiden?“
Eine Antwort darauf ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich. Jedenfalls ist ein mit den Mietern nicht abgestimmtes Handeln des Vermieters rechtswidrig. Ein Vermieter kann weder Mietausfälle vermeiden noch seine Mieter absichern.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 1015 und in unserer Datenbank.


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