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Keine Verjährung vor Verjährung des Rückzahlungsanspruchs
Auskunftsanspruch zur Mietpreisbremse
04.03.2022 (GE 4/2022, S. 181) Nach überwiegender Auffassung verjährt ein Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB (Mietpreisbremse) in drei Jahren ab Beginn des Mietverhältnisses – genauer: am Jahresende des Vertragsschlusses. Das Landgericht Berlin (ZK 65) ist allerdings anderer Auffassung.
Der Fall: Das Mietverhältnis hatte schon mehr als drei Jahre bestanden, als der Mieter Belege für die Auskünfte zum Vormietverhältnis und zu Modernisierungsmaßnahmen verlangte. Das Amtsgericht wies die Klage wegen Verjährung ab; die Berufung war erfolgreich.

Das Urteil: Das Landgericht Berlin meinte, die überwiegende Auffassung in der mietrechtlichen Literatur, dass der Auskunftsanspruch einer selbständigen Verjährung unterliege, sei mit dem Zweck des Instituts der Verjährung unvereinbar. Der Auskunftsanspruch sei ein Hilfsanspruch, der nicht vor dem Hauptanspruch verjähren könne. Es gelte das Gleiche wie bei einem Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben, wie der Bundesgerichtshof (VI ZR 222/16) entschieden habe.

Anmerkung: So auch das AG Mitte, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 25 C 263/20 -; a. A. (selbständige Verjährung) AG Charlottenburg, Urteil vom 26. August 2021 - 203 C 100/21. Das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts wird beim BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 375/21 geführt.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 201 und in unserer Datenbank.


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