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Carportbeseitigung auf Nachbargrundstück
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer
15.11.2021 (GE 20/2021, S. 1234) Wie werden Streitwert und Rechtsmittelbeschwer ermittelt, wenn es um die Beseitigung eines Carports auf dem Nachbargrundstück geht? Der BGH rechnet vor.
Der Fall: Die Parteien sind Nachbarn. Der Beklagte errichtete mit Baugenehmigung (über die noch vor dem VG gestritten wird) an seiner Grundstücksgrenze einen Carport, an dem er ein Schild mit dem Hinweis „Achtung! Videoüberwachung“ befestigte. Der Beklagte beanstandet, dass der Kläger ständig vor seiner – des Beklagten – Grundstücksausfahrt parke, während der Kläger behauptet, der vom Beklagten errichtete Carport schränke die Ausfahrt von seinem Grundstück in unzumutbarer Art und Weise ein. Außerdem habe der Beklagte am Carport auch eine Videokamera angebracht, die ohne rechtfertigenden Grund und ohne Zustimmung des Klägers auch das klägerische Grundstück überwache und aufzeichne.
Der Kläger verlangt u. a. Unterlassung der Videoüberwachung, mindestens 2.000 € Schmerzensgeld, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Abriss des Carports. Das LG hat die Klage abgewiesen und den Streitwert im Einverständnis mit den Parteien auf insgesamt 21.000 € festgesetzt.
Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren ebenfalls auf 21.000 € festgesetzt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision erreichen.
Der BGH sah die Mindestbeschwer von 20.000,01 € nicht erreicht.

Der Beschluss: Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemesse sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Kläger sei durch die Abweisung der Klageanträge mit Ausnahme der Abrissforderung nur mit insgesamt 13.000 € beschwert.
Die Abweisung des Abrissantrags bemaß der BGH mit maximal 5.000 €. Verlange der Grundstückseigentümer wie hier die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemesse sich der Wert der Beschwer grundsätzlich nach dem Wertverlust des Grundstücks und nur ausnahmsweise nach den Kosten der Störungsbeseitigung.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1255 und in unserer Datenbank.


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