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Beschwer des Vermieters bei nicht zugelassener Wohnungsbesichtigung
Nicht mehr als 300 €
10.11.2021 (GE 20/2021, S. 1229) Wird die Klage des Vermieters auf eine – ohne konkreten Anlass – verlangte Wohnungsbesichtigung abgewiesen, bleibt er damit regelmäßig beim Amtsgericht hängen, weil nach Ansicht des Landgerichts Berlin die Beschwer des Vermieters 300 € nicht übersteigt.
Der Fall: Die Vermieterin hatte widerklagend verlangt, die Wohnung der Mieterin besichtigen zu dürfen. Einen besonderen Grund für seinen Wunsch – also beispielsweise geplante Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten oder ein beabsichtigter Verkauf der Wohnung – hatte er nicht benannt, sondern sich auf sein allgemeines Besichtigungsrecht berufen. Berufung hatte das AG nicht zugelassen. Die Beschwerde der Vermieterin hat das LG zurückgewiesen, weil die erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht sei.

Der Beschluss: Die Beschwer richte sich nach dem an dem Grund der Besichtigung zu bemessenden Interesse des Vermieters an der Durchsetzung des Besichtigungsrechts und betrage nicht mehr als 300 €, wenn, wie hier, der Vermieter nur sein allgemeines Recht zur Wohnungsbesichtigung geltend mache und es nicht der Vorbereitung bestimmter Maßnahmen diene. Nach dem eigenen Vorbringen der Vermieterin habe die Besichtigung nicht der Abwehr von Gewährleistungsrechten der Mieterin gedient, und auch nicht Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1259 und in unserer Datenbank.


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