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Keine Mietzahlung bei Unbenutzbarkeit der Hauptwohnung
Ersatzwohnung
18.06.2021 (GE 10/2021, S. 604) Wenn die Hauptwohnung wegen Mängeln und anschließender Modernisierung unbenutzbar ist und deshalb vom Vermieter ohne zusätzliche Vereinbarung eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wird, ist der Mieter zu keiner Mietzahlung verpflichtet, so das LG Berlin [ZK 67].
Der Fall: Weil die von den Beklagten gemietete Wohnung wegen eines Wasserschadens Ende 2018 und daran anschließender Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten unbewohnbar war, nutzten sie in Absprache mit dem Kläger für die Dauer der Mangelbeseitigungs- und Sanierungsarbeiten eine im Seitenflügel desselben Gebäude-komplexes gelegene etwa 40 m2 kleinere Wohnung. Nachdem die Beklagten in diesem Zeitraum keine Miete gezahlt hatten, kündigte der Kläger das Mietverhältnis und verlangt Räumung der Hauptwohnung bzw. Nutzungsentschädigung für die im Seitenflügel genutzte Wohnung.

Das Urteil: Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hatte keinen Erfolg. Das Amtsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Hauptwohnung wegen Mängeln unbewohnbar gewesen, die Miete deshalb vollständig gemindert und die auf Zahlungsverzug gestützte Kündigung unbegründet gewesen sei. Hieran habe auch die Zurverfügungstellung einer Ersatzwohnung nichts geändert, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, wann und wie zwischen den Parteien eine Absprache hinsichtlich eines vorübergehenden entgeltlichen Austauschs des Mietobjekts zustande gekommen sei. Auch die Annahme einer konkludenten Vereinbarung dahingehend, dass der Kläger die geschuldete Leistung durch das Angebot einer Umsetzwohnung mit der Folge des Entfallens eines Minderungsrechts erbringen könne, komme nicht in Betracht, weil die Wohnungen schon von ihrer Größe her nicht vergleichbar seien. Hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Nutzungsentschädigung für die Ersatzwohnung fehle es ebenfalls an einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Entgeltlichkeit der Nutzung. Das LG hat Revision zugelassen, die hoffentlich auch eingelegt wird.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 635 und in unserer Datenbank.


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