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Nachforschungen des Vermieters für öffentliche Zustellung
Nur im zumutbaren Rahmen
25.01.2021 (GE 24/2020, S. 1595) Eine öffentliche Zustellung an den Mieter mit unbekanntem Aufenthaltsort ist nur dann möglich, wenn der Vermieter geeignete Nachforschungen angestellt hat. Die Anforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Nach Ansicht des LG Schweinfurt genügt ein Vermieter jedenfalls dann diesen Anforderungen, wenn die vom Einwohnermeldeamt mitgeteilte Meldeanschrift durch einen Mitarbeiter an Ort und Stelle überprüft und ein ehemaliger Mitbewohner vergeblich um Auskunft gebeten wurde.
Der Fall: Die Vermieterin hatte gegen den Mieter und seinen Mitbewohner ein Räumungsurteil erwirkt; der Kostenfestsetzungsbeschluss konnte dem Mieter nicht zugestellt werden. Nachdem der Vermieter die Meldeanschrift an Ort und Stelle überprüft hatte und auch vom ehemaligen Mitbewohner keine Auskunft über den Aufenthaltsort erhielt, beantragte er öffentliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Das AG meinte, nötig seien persönliche Nachfragen in der Nachbarschaft, notfalls auch Hinzuziehung eines Privatdetektivs. Die Beschwerde war erfolgreich.

Der Beschluss: Das LG Schweinfurt hielt das für überspannt, denn bei einem Vermieter von zahlreichen Wohnungen seien solche Nachforschungen unzumutbar. Wenn die letzte von der Meldebehörde genannte Meldeanschrift an Ort und Stelle überprüft und kein Klingelschild gefunden wurde und auch eine Anfrage an den ehemaligen Mitbewohner unbeantwortet blieb, habe die Vermieterin alles ihr Zumutbare getan. Der BGH habe beispielhaft für zumutbare Nachforschungen Nachfragen beim ehemaligen Arbeitgeber, beim letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und Verwandten des Zustellungsadressaten genannt.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 1630 und in unserer Datenbank.


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