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Katzennetz auf dem Balkon zulässig
Wenn es ohne Eingriff in die Substanz des Hauses montiert wird
23.11.2020 (GE 20/2020, S. 1289) Katzenhaltende Mieter haben einen Anspruch darauf, auf dem Balkon ein Katzennetz anbringen zu dürfen, so das AG Tempelhof-Kreuzberg.
Der Fall: Eine Mieterin verlangte von ihrer Vermieterin, ein Katzennetz am Balkon anbringen zu dürfen. Die Katzenhaltung war nach dem Mietvertrag gestattet, allerdings für Anbauten sowie Installationen die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich. Die beklagte Vermieterin hatte der Klägerin jedoch die Anbringung eines Katzennetzes untersagt. Das AG gab der Klage auf Zustimmung zur Anbringung eines Katzennetzes statt.

Das Urteil: Das Halten einer Katze in der Wohnung sei nach dem Mietvertrag gestattet und zähle unzweifelhaft auch zum bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ebenso das Anbringen eines Netzes, mit dem es der Katze ermöglicht werde, an die frische Luft zu gelangen, ohne die Nachbarn zu stören oder Singvögel zu jagen. Hinzu komme, dass das Katzennetz ohne Eingriff in die Substanz des Hauses montiert werden solle und an weiteren elf Balkonen Netze vorhanden seien. Die optische Beeinträchtigung sei erheblich, weshalb auch keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung vorliege.
Der Vermieterin half nicht, dass die anderen Netze ohne Zustimmung angebaut worden waren und sie deren Beseitigung verlangen wolle. Sie habe über einen längeren Zeitraum die Netze an elf anderen Balkonen geduldet und damit ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Katzennetze zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählten. Zu guter Letzt komme das Betreten des Balkons der artgerechten Haltung einer Katze zumindest näher als das ausschließliche Halten in der Wohnung.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 1324 und in unserer Datenbank.


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