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Ist für die Kündigung der erhebliche Rückstand für jeden Monat erforderlich?
Zahlungsverzug für zwei Monate
02.03.2020 (GE 3/2020, S. 155) Der Vermieter kann nach § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist. Nach § 569 BGB ist das bei Wohnraummiete dann der Fall, wenn der Rückstand die Miete für einen Monat übersteigt. Die 66. Kammer des Landgerichts Berlin ist anderer Meinung.
Der Fall: Der Mieter war mit der Gesamtmiete für Februar 2018 in Höhe von 704 € in Verzug und für Januar 2018 mit einem Teil in Höhe von 135,41 €. Die Vermieterin kündigte fristlos; das Räumungsurteil des Amtsgerichts wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht Berlin aufgehoben.

Das Urteil: Das Landgericht meinte, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. April 1987, wonach ein Rückstand bei zwei aufeinanderfolgenden Monaten in Höhe von einer Monatsmiete plus einem geringen Teilbetrag ausreichend sei, könne nach der Neufassung des BGB jedenfalls nicht auf Wohnraummietverhältnisse übertragen werden. Entscheidend sei die „dem Kündigungstatbestand innewohnende Struktur“, wonach für jeden der beiden Monate ein Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete vorliegen müsse. Dass der Saldo des Rückstands eine Monatsmiete übersteige, reiche nicht aus. Entgegen der „wohl überwiegenden Auffassung“ sei der Entscheidung des Reichsgerichts vom 19. März 1915 zu folgen.

Anmerkung der Redaktion: Das Urteil der Kammer weicht nicht von einer „wohl überwiegenden Auffassung“ ab, sondern vom Gesetz und der gesamten Rechtsprechung und Literatur. Diese folgern aus § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB, dass ein Rückstand von (etwas) mehr als einer Monatsmiete bei zwei aufeinanderfolgenden Terminen zur fristlosen Kündigung ausreicht. So hat etwa der BGH (GE 2017, 1333) bei einem Mietsoll von 455,96 € eine Kündigung für gerechtfertigt gehalten, wenn für Februar 407,96 € gezahlt worden waren und für März (zunächst) nichts. In der gesamten Kommentarliteratur wird das ebenso gesehen; die 66. Kammer kann denn auch nur den Palandt von 1962 für ihre Auffassung heranziehen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 197 und in unserer Datenbank.


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