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Eigentümer haftet nicht für Mieter-Stromkosten
Vertragsschluss durch Verbrauch
28.02.2020 (GE 3/2020, S. 151) Wenn kein ausdrücklicher Vertrag über die Lieferung von Strom oder Gas mit dem Versorger abgeschlossen ist, kommt dieser konkludent durch Verbrauch zustande, indem die „Realofferte“ des Versorgers angenommen werde. Ein Teil der Rechtsprechung meinte, die Realofferte richtet sich an den Inhaber des Hausanschlusses, also den Eigentümer, was auch bei einem Miethaus gelte. Der BGH hat jetzt klargestellt, dass in solchen Fällen nicht der Eigentümer, sondern der Mieter Vertragspartner wird.
Der Fall: Die Klägerin nahm den Eigentümer eines Mehrfamilienhauses für Stromlieferungen an seine Mieter in Anspruch, die keinen ausdrücklichen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen hatten. Sie meinte, der Eigentümer als Inhaber des Hausanschlusses hafte für den entnommenen Strom. Das LG hatte darauf verwiesen, dass der Stromverbrauch durch Zähler erfasst wurde, die der jeweiligen Wohnung zugeordnet waren, und hatte deshalb die Klage gegen den Eigentümer für unbegründet gehalten. So auch der BGH.

Das Urteil: Das Vertragsangebot des Versorgers richte sich in diesen Fällen nicht an den Hauseigentümer, sondern an die Mieter. Aus der Sicht eines verständigen Dritten richtet sich das Leistungsangebot an die Mieter der über einen eigenen Stromzähler verfügenden Wohnung. Dabei sei es unerheblich, ob dem Versorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt, also des Mieters, bekannt sei. Aus § 2 Abs. 2 StromGVV folge nichts anderes, denn nur der Kunde, der Strom entnimmt, sei verpflichtet, dies dem Grundversorger dann auch anzuzeigen. Ebenso komme es nicht darauf an, wer Inhaber des Netzanschlusses (Hausanschluss) und der elektrischen Anlage dahinter sei.

Anmerkung der Redaktion: Das Urteil bestätigt die von uns ständig vertretene Auffassung (vgl. grundlegend Beuermann GE 2016 [23] 1491), dass in einem Mehrfamilienhaus nicht der Eigentümer, sondern der Mieter durch Stromverbrauch Vertragspartner wird, wenn, wie allgemein üblich, der Wohnung ein eigener Stromzähler zugeordnet ist. Das gilt entsprechend auch für Gaslieferungsverträge. Unerheblich ist dabei, ob die Identität des Mieters dem Versorger bekannt ist.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 189 und in unserer Datenbank.


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