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Kein Negativmerkmal bei nur fehlenden Kupplungen
„Geschirrspüler und Waschmaschine nicht stellbar oder anschließbar“
02.12.2019 (GE 20/2019, S. 1281) Die wohnwertmindernden Merkmale „Geschirrspüler in der Küche nicht stellbar oder anschließbar“ und „Waschmaschine weder in Bad noch Küche stellbar oder nicht anschließbar“ sind nicht schon dann als erfüllt anzusehen, wenn zum Betrieb der Geräte lediglich Kupplungen an den vorhandenen Leitungen fehlen, die ohne besonderen baulichen Aufwand installiert werden können.
Der Fall: Der Vermieter klagte auf Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung. Das Amtsgericht gab der Klage statt, was zur Berufung des Mieters zum Landgericht führte. Der Mieter berief sich u. a. darauf, dass der Geschirrspüler in der Küche nicht stellbar oder anschließbar und die Waschmaschine weder in Bad noch Küche stellbar oder nicht anschließbar sei.

Der Beschluss: Das LG Berlin, ZK 64, wies nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hin, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Amtsgericht habe die Merkmalgruppe 2 zutreffend als neutral bewertet. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass aktuell sowohl ein Geschirrspüler als auch eine Waschmaschine in der Küche betrieben werde. Für die Behauptung, dass die Geräte zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung nicht anschließbar gewesen seien, sei der Mieter beweisfällig geblieben. Das Gericht gehe allerdings auf Grundlage des vorgelegten Montageberichtes davon aus, dass der Mieter die eigentlichen Anschlüsse, also Kupplungen für den Wasserzulauf und den Abwasserablauf, an den vorhandenen Leitungen auf eigene Kosten habe einbauen lassen. Daraus folge jedoch nicht, dass der Vermieter sich so behandeln lassen müsse, als könnten die Geräte nicht betrieben werden. Bei der Entscheidung, ob das (negative) Mietspiegelmerkmal schon damit erfüllt sei oder nicht, müsse berücksichtigt werden, dass es als Grundlage für die Spanneneinordnung der Wohnung diene, die wiederum wesentliches Kriterium für die auf Grundlage von § 287 ZPO im Wege der Schätzung zu ermittelnde ortsübliche Vergleichsmiete sei. Die Kosten für den bloßen Einbau von Kupplungen in vorhandene Leitungen lägen nach Schätzung der Kammer in der Größenordnung von 80 €. Demgegenüber erfordere beispielsweise das Merkmal „Einbauküche mit Ober-und Unterschränken sowie Herd und Spüle“ Investitionen in der Größenordnung mehrerer Tausend €. Vor diesem Hintergrund halte die Kammer es im Rahmen der ihr nach § 287 ZPO obliegenden Schätzung für unangemessen, die wohnwertmindernden Merkmale schon dann als erfüllt anzusehen, wenn lediglich Kupplungen an den vorhandenen Leitungen fehlten, die ohne besonderen baulichen Aufwand installiert werden könnten.

Anmerkung: Das Berufungsverfahren ist durch Berufungsrücknahme beendet worden.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 1312 und in unserer Datenbank.


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