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Der aktuelle Eigentümer ist einzutragen
Grundbuchberichtigung nach Erbteilsübertragung
15.11.2019 (GE 19/2019, S. 1210) Nach einem Erbfall und bereits erfolgter Erbteilsübertragung kann nur der aktuelle (nicht der frühere) Erbteilsberechtigte in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen werden.
Der Fall: Der noch in Abteilung I des Grundbuchs eingetragene Erblasser wurde durch die Erben E1 bis E3 beerbt. E1 und E2 – ausgewiesen durch Erbschein – haben in notarieller Urkunde ihre Erbanteile auf einen Dritten (D) übertragen und die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend beantragt, D als Eigentümer in Erbengemeinschaft in Abteilung I einzutragen. Das Grundbuchamt meint, es müsse zunächst beantragt werden, E1 und E2 ins Grundbuch einzutragen, bevor eine Eintragung des D möglich sei. Gegen diese Zwischenverfügung des Grundbuchamts richtet sich die Beschwerde.

Die Entscheidung: Das Kammergericht hebt die Zwischenverfügung auf. Es sei weder erforderlich noch möglich, zunächst E1 und E2 als Eigentümer einzutragen. Denn eine solche Eintragung würde das Grundbuch unrichtig machen, nachdem E1 und E2 infolge der außerhalb des Grundbuchs erfolgten Erbteilsabtretung nicht mehr Mitglieder der Erbengemeinschaft sind. § 39 Abs. 1 GBO verlange eine berichtigende „Voreintragung“ nur, wenn eine rechtsgestaltende Eintragung (z. B. infolge Auflassung) anstehe. Geht das Eigentum hingegen mehrfach außerhalb des Grundbuchs (z. B. im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge) von einer Person auf die nächste über, kann nur noch der aktuelle Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 1240 und in unserer Datenbank.
Autor: Dr. Egbert Kümmel


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