Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Einsamkeit rechtfertigt Zweisamkeit: Steinig ist der Weg zum Erhalt der Untervermietungserlaubnis nicht
Kein automatischer Anspruch des Mieters – aber doch ein halbautomatischer
13.11.2019 (GE 19/2019, S. 1213) Wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein „berechtigtes Interesse“ für die Aufnahme einer dritten Person in die Wohnung entstanden ist, kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verlangen. Der Wunsch, nicht alleine wohnen zu wollen, stellt einen ausreichenden Grund dar, so das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in einem Kostenbeschluss nach § 91a ZPO und ihm nachfolgend das Landgericht Berlin in der Beschwerdeentscheidung.
Der Fall: Nach Mietvertragsabschluss zog der Mitmieter des Klägers nach einiger Zeit aus der Wohnung aus; der Kläger begehrte daraufhin eine Untervermietungserlaubnis für Igor S., die die Beklagte auch erteilte. Nachdem Igor S. ebenfalls ausgezogen war, verlangte der Kläger mit Schreiben vom 5. November 2018 erneut eine Erlaubnis unter Hinweis darauf, dass er nicht alleine, sondern mit einer anderen Person zusammenleben wolle. Weil die Hausverwaltung der Beklagten die Erlaubniserteilung mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 ablehnte, erhob der Kläger Klage auf Erteilung.

Die Entscheidung: Die Beklagte erkannte den Anspruch umgehend an, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten. Das Amtsgericht legte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf, ihre sofortige Beschwerde zum Landgericht Berlin hatte keinen Erfolg.
Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger schon zu Beginn des Mietverhältnisses nicht alleine in die Wohnung eingezogen sei und auch danach schon einen Untermieter habe aufnehmen dürfen. Im Rahmen des berechtigten Interesses i. S d. § 553 Abs. 1 BGB halte sich der Wunsch des Mieters, durch die Aufnahme einer weiteren Person in die Wohnung einer Vereinsamung entgegenzuwirken; die Entscheidung über die Gestaltung des Privatlebens innerhalb der eigenen Wände stelle ein höchstpersönliches Recht des Mieters dar, das bei der Entscheidung über die Erlaubniserteilung berücksichtigt werden müsse.
Weil hier weitere Gründe für eine Versagung nicht ersichtlich bzw. vorgetragen worden seien, hätte die Klage ohne das erledigende Ereignis aller Voraussicht nach Erfolg gehabt, sodass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe.

Anmerkung: Der BGH hatte in einer Entscheidung vom 31. Januar 2018 (VIII ZR 105/17, GE 2018, 385, Rn. 53/54) Folgendes ausgeführt: „Die Voraussetzungen des § 553 Abs. 1 BGB sind unter Berücksichtigung des mieterschützenden Zwecks dieser Regelung auszulegen (Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200 Rn. 11). Dabei ist als berechtigt jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzuerkennen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 3. Oktober 1984 - VIII AZR 2/84, BGHZ 92, 213, 219 f. [zu § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.]; Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, aaO. Rn. 8; vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. 14). Bereits der Wunsch, nach dem Auszug eines bisherigen Wohngenossen nicht allein zu leben, kann ein solches Interesse begründen (vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 3. Oktober 1984 - VIII AZR 2/84, aaO., S. 219; OLG Hamm, NJW 1982, 2876, 2879 [jeweils zu § 549 BGB a.F.]; LG Berlin, GE 1983, 1111 [zu § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.]; LG Hamburg, ZMR 2001, 973 f.; LG Freiburg, WuM 2002, 371; Blank in Blank/Börstinghaus, aaO., § 553 Rn. 8; Schmidt-Futterer/Blank, aaO., § 553 BGB Rn. 4; jurisPK-BGB/Schur, Stand 1. Dezember 2016, § 553 Rn. 14; vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, BGHZ 204, 216 Rn. 28 [zum Eigenbedarf]).“ Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht entsprechen genau dieser – m. E. völlig richtigen – Betrachtungsweise.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 1245 und in unserer Datenbank.
Autor: Hans-Jürgen Bieber


Links: