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Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revision
Vollstreckungsschutz
23.02.2018 (GE 02/2018, S. 90) Hat es der Vollstreckungsschuldner in der Berufung versäumt, einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre, kommt die Einstellung der Vollstreckung in der Revision nicht in Betracht.
Der Fall: Das Landgericht verurteilte den Beklagten, die von ihm bewohnte Wohnung zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Das Oberlandesgericht wies seine Berufung zurück und erklärte das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragte der Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts einstweilen einzustellen. Zur Begründung trug er vor, dass ihm durch die Vollstreckung aufgrund seines körperlichen und psychischen Zustands ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen würde.

Der Beschluss: Der XII. Senat des BGH wies den Antrag zurück. Werde Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordne das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werde, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegenstehe (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gelte dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Die Voraussetzungen für eine solche Einstellung seien vorliegend nicht gegeben. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO sei ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen sei, wenn der Schuldner es versäumt habe, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre. An dieser Voraussetzung fehle es hier. Der Beklagte habe den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO, dass ihm das Berufungsgericht auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle, nicht gestellt.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2018, Seite 121 und in unserer Datenbank.


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