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Lediglich zur Nutzung überlassene und nicht mitvermietete Einbauküche inklusive Geräte
Ansprüche des Mieters auf Instandhaltung der Mietsache
03.01.2018 (GE 23/2017, S. 1431) Eine Formularklausel, wonach die Einbauküche (Herd, Dunstabzugshaube, evtl. Geschirrspüler, Kühlschrank und Einbauschränke) dem Mieter nur zur Nutzung überlassen wird und eine Instandhaltungspflicht des Vermieters nicht besteht, ist wirksam.
Der Fall: Im Mietvertrag war formularmäßig vereinbart, dass die sich in der Wohnung befindliche Einbauküche mit Geräten dem Mieter lediglich zur Nutzung überlassen wird; die Geräte/Schränke seien pfleglich zu behandeln. Eine Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht des Vermieters bestehe nicht. Der Mieter klagte 135 € für den Ersatz eines defekten Kühlschrank-Türgriffs sowie Reparatur des Geschirrspülers ein.

Das Urteil: Das AG Neukölln wies die Klage ab. Weder Kühlschrank noch Geschirrspüler seien mitvermietet. Zwar könne eine Einbauküche nebst Geräten zur Mietsache gehören; soweit sich in der Mietsache eine Einbauküche befinde und sich aus Mietvertrag oder Sachzusammenhang kein anderes ergebe, könne im Zweifel auch die Mitvermietung der Einbauküche angenommen werden. Vorliegend sei jedoch im Mietvertrag ausdrücklich geregelt, dass die Einbauküche lediglich zur Nutzung überlassen werde und keine Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht des Vermieters bestehe. Die Klausel sei nicht nach den §§ 305c ff. BGB unwirksam, weil der Vermieter im Rahmen eines Mietverhältnisses nicht zur Bereitstellung einer Einbauküche verpflichtet sei, so dass es auch unbedenklich sei, wenn er eine Einbauküche lediglich zur Nutzung überlasse, ohne dass sie zur Mietsache gehöre und den Vermieter weder Instandsetzungs- noch Instandhaltungspflichten träfen, die Einbauküche sei auch nicht im Rahmen einer Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die praktischen Probleme im Falle des Defektes von Teilen der Einbauküche, insbesondere der Geräte, auf die der Mieter hingewiesen hatte, hielt das Gericht für lösbar. Insbesondere sei es dem Mieter zuzumuten, statt einen Anspruch auf Reparatur eines defekten Gerätes einen Anspruch auf Beseitigung gegenüber dem Vermieter durchzusetzen, um das Gerät durch ein eigenes zu ersetzen.

Anmerkung: Ob die Klausel der Weisheit letzter Schluss ist, mag bezweifelt werden. Sie scheint jedenfalls nicht ausreichend transparent zu sein, weil nicht klar ist, welche Gegenstände tatsächlich nicht mitvermietet waren (z. B. „evtl. Geschirrspülmaschine“). Außerdem gehört nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Wohnungsaufsichtsgesetzes Berlin zu den Mindestanforderungen an Wohnungen die Ausstattung der Wohnung mit einer Kochmöglichkeit. Wenn nun in der Klausel ein Herd genannt wird, dürfte dieser mitvermietet sein.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1479 und in unserer Datenbank
Autor: Klaus Schach


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