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Angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung
Erfolglose Verfassungsbeschwerde
20.12.2017 (GE 22/2017, S. 1375) Im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld II müssen die Kosten für die Wohnung nur in "angemessener", nicht in tatsächlicher Höhe übernommen werden, entschied das Bundesverfassungsgericht.
Der Fall: Eine alleinstehende Mieterin einer 77 m2 großen Wohnung hatte sich vergeblich durch alle Instanzen geklagt, weil das JobCenter die Miet- und Heizkosten nur teilweise übernahm.

Der Beschluss: Die Begrenzung der Erstattung auf "angemessene" Aufwendungen sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber habe damit seiner Pflicht genügt, einen konkreten gesetzlichen Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu schaffen.

BVerfG, Beschlüsse vom 6./10. Oktober 2017 - 1 BvR 617/14, 1 BvL 2/15 und 1 BvL 5/15 -


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