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Vorübergehende Vermietung im selben Bezirk
Zweitwohnung
15.12.2017 (GE 22/2017, S. 1363) Die vorübergehende Vermietung einer Zweitwohnung, die im selben Bezirk wie die Hauptwohnung liegt, ist nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz zu genehmigen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil der 6. Kammer vom 15. November 2017 - VG 6 K 1569.16 - entschieden.
Die Kläger bewohnen mit ihren Kindern eine Mietwohnung in Berlin-Pankow (Prenzlauer Berg). Im Jahr 2012 erwarben sie im selben Bezirk ein Einfamilienhaus, in das sie 2014 einzogen. Kurze Zeit später zogen sie aber - weil die Wege ihrer Kinder zur Schule bzw. Kindertagesstätte vom neuen Wohnsitz schlechter organisierbar waren - in ihre alte Wohnung zurück. Das Haus, in dem sie mit Zweitwohnsitz angemeldet sind, nutzen sie mit ihrer Familie in den Sommermonaten und am Wochenende selbst. Für die in der übrigen Zeit geplante vorübergehende Vermietung des Hauses an Touristen beantragten die Kläger beim Bezirksamt Pankow eine Genehmigung, die abgelehnt worden ist.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Erfolg. Die Kläger nutzten ihr "Haus im Grünen" nach ihrem glaubhaften Vortrag regelmäßig zu Wohnzwecken. Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz verbiete es nicht, Wohnraum als Zweitwohnung zu nutzen. Dies gelte auch dann, wenn der Zweitwohnsitz - wie hier - im selben Bezirk wie der Hauptwohnsitz liege. Auch Zweitwohnungsteuer falle im Land Berlin unabhängig davon an, wo die Hauptwohnung liege. Die beantragte Nutzung der Zweitwohnung zur Vermietung als Ferienwohnung sei jedoch genehmigungsbedürftig. Die Voraussetzungen für eine solche Genehmigung seien hier erfüllt. Durch die Vermietung als Ferienwohnung während der Abwesenheit der Eigentümer trete kein Wohnraumverlust ein. Auf die Wohnraumversorgung der Bevölkerung wirke es sich nicht aus, wenn die Zweitwohnung während der Abwesenheit der Inhaber als Ferienwohnung vermietet werde oder unbewohnt bleibe (vgl. Urteile der Kammer vom 9. August 2016 - VG 6 K 151.16 u. a.).
Gegen dieses Urteil kann der beklagte Bezirk noch die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen.


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