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Prozesskosten: Entscheidung zu Lasten des Verwalters
WEG-Prozess
24.11.2017 (GE 20/2017, S. 1201) Werden dem Verwalter erstmalig in der Berufungsinstanz Prozesskosten auferlegt, steht ihm dagegen ein Rechtsmittel nur im Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde an den BGH zu. Die Einräumung eines Beschwerderechts des WEG-Verwalters gegen eine vom Berufungsgericht in zweiter Instanz getroffene Kostenentscheidung sei mit der Zivilprozessordnung nicht in Einklang zu bringen, meint das LG Berlin.
Der Fall: Das AG weist eine Anfechtungsklage ab. Auf die Berufung wird das AG-Urteil geändert, der Anfechtungsklage statt- und dem WEG-Verwalter die Kosten des Rechtsstreits aufgegeben. Hiergegen die sofortige Beschwerde des Verwalters.

Die Entscheidung: Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 567 ZPO ist die sofortige Beschwerde nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des LG statthaft. Demgegenüber ist gegen Entscheidungen des LG, die es als Berufungs- und Beschwerdegericht trifft, gemäß § 574 ZPO nur die Rechtsbeschwerde zum BGH eröffnet, was aber voraussetzt, dass diese vom LG zugelassen worden ist.

Anmerkung: Von der Verfassung her ist nur eine gerichtliche Instanz gewährleistet, nicht aber in jedem Fall eine Rechtsmittelinstanz. Die Kostenentscheidung zu Lasten des Verwalters kam hier auch nicht überraschend, weil diese Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung vor dem LG umfassend erörtert worden ist. Die Prozesskostenentscheidung zu Lasten des Verwalters, der ja in dem Beschlussanfechtungsprozess nicht selbst als Partei beteiligt ist, setzt eine grobe Fahrlässigkeit beim Verwalter voraus, der also offensichtlich fehlerhaft gehandelt haben muss. Der Gesetzgeber wollte der WEG-Gemeinschaft in Fällen groben Verwalterverschuldens einen gesonderten Nachfolgeprozess über die Verpflichtung des Verwalters zur Tragung der Prozesskosten ersparen. Ergebnis: Das Gericht muss vor einer Kostenauferlegung dem Verwalter rechtliches Gehör gewähren. Der Verwalter muss sich in diesem Rahmen in der Sache selbst sofort gegen die in Aussicht genommene Kostenauferlegung wehren.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1230 und in unserer Datenbank
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner


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