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Erlogene Begründung für Instandsetzungsklage
Vermieter darf fristlos kündigen
11.10.2017 (GE 18/2017, S. 1051) Im Zivilprozess besteht Wahrheitspflicht (wogegen der Angeklagte im Strafprozess lügen darf). Beeinträchtigt die wahrheitswidrige Sachverhaltsdarstellung eines Mieters die Vermögensinteressen des Vermieters erheblich, darf ihm deshalb fristlos gekündigt werden.
Der Fall: In der Kammer war eine Duschkabine installiert, dies aber nicht fachgerecht, so dass die Elektroinstallation in der Wohnung weitgehend ausgefallen war. Der Mieter verlangte mit seiner Klage Instandsetzung; der Vermieter berief sich darauf, dass die Duschkabine ursprünglich in der Küche aufgestellt war und erst der Mieter sie in der Kammer installiert habe. Der Mieter behauptete, die Verlegung sei – auf seine Bitte – durch die vom Vermieter beauftragten Handwerker vorgenommen worden. Der Vermieter nahm dies zum Anlass für eine fristlose Kündigung, die Erfolg hatte.

Das Urteil: Das Landgericht Berlin wies die Instandsetzungsklage des Mieters ab, da das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung beendet worden sei. Es liege ein wichtiger Grund für die fristlose Beendigung des Mietverhältnisses vor, denn der Mieter hat versucht, aufgrund eines bewusst falschen Tatsachenvortrags Instandsetzungsarbeiten durchzusetzen, auf die er keinen Anspruch habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Darstellung des Mieters falsch sei. Die Instandsetzung sei mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden; die wahrheitswidrige Sachverhaltsdarstellung stelle eine grobe Missachtung und eine konkrete Gefährdung der berechtigten Interessen des Vermieters dar, so dass die sofortige Beendigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt sei.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1098 und in unserer Datenbank


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