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Schadensschätzung für Zeit des Leerstands
Bauschäden in Ferienwohnung
15.09.2017 (GE 16/2017, S. 929) Nach § 252 BGB kann als Teil eines Schadensersatzanspruchs auch der entgangene Gewinn geltend gemacht werden, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hatte sich mit den Folgen eines Wasserschadens zu beschäftigen, der die Vermietung von zwei Apartments des Klägers für die Bundesgartenschau verhinderte.
Der Fall: Der Kläger hatte die Beklagte mit Bauarbeiten (Fliesenverlegung und Arbeiten an der Abflussrinne) in seiner Pension beauftragt; danach wurden erhebliche Wasser- und Schimmelschäden festgestellt, die dazu führten, dass zwei Ferienwohnungen des Klägers für einige Zeit nicht vermietbar waren. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten beglich einen Teil der Schäden; der entgangene Gewinn für die nicht vermieteten Ferienwohnungen war jedoch streitig.

Das Urteil: Das Amtsgericht verwies darauf, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Schadensschätzung ausreiche. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Pension erst kurz vorher eröffnet habe und deshalb für die Vergangenheit keine Nachweisunterlagen einreichen könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger Buchungsanfragen der Stadt Brandenburg vorgelegt habe und nach dem Tourismuskonzept für die Zeit der Bundesgartenschau eine durchschnittliche Bettenauslastung von 40,87 % angenommen wurde. Auszugehen sei von einer Vermietbarkeit von 50 Belegungstagen, so dass abzüglich der ersparten Aufwendungen für die Reinigung von Bettwäsche und Trinkwasserverbrauch ein noch offener Schadensbetrag von knapp 800 € zu begleichen sei.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 959 und in unserer Datenbank


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