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Hamburger Mietpreisbremse unwirksam
„Fehlende“ Begründung
05.07.2017 (GE 12/2017, S. 696) Das AG Hamburg-Altona hat die Klage eines Mieters auf Rückzahlung von angeblich unter Verstoß gegen die Mietpreisbremse durch die Vermieterin vereinbarten anteiligen Mieten abgewiesen.
Der Fall: Monate nach Mietvertragsabschluss rügte der Mieter die Höhe der vereinbarten Miete wg. Verstoßes gegen die Mietpreisbremse und forderte für die Zeit nach Eingang seiner Rüge 364,97 € monatlich zurück. Die Vermieterin meinte, erstens sei die Mietpreisbremse verfassungswidrig, und zweitens sei die Hamburgische Verordnung über die Einführung einer Mietpreisbegrenzung weder von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt noch enthalte sie eine tragfähige Begründung. Außerdem sei die Mietpreisbremse ungeeignet, das Unterangebot an Wohnraum zu verringern und Wohnraum zu schaffen. In Teilen Hamburgs liege überdies überhaupt kein Wohnungsmangel vor. 

Das Urteil: Das AG Hamburg-Altona wies die Klage mit der Begründung ab, die Verordnung über die Einführung einer Mietpreisbegrenzung vom 23. Juni 2015 sei mangels Begründung nichtig. Aus § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ergebe sich ausdrücklich, dass die Verordnung begründet werden müsse, was hier jedoch nicht geschehen sei. Unter einer Begründung verstehe man im Verwaltungsrecht die Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 23. Juni 2015 (Bürgerschafts-Drucksache 21/860), die dem Gericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung und damit verspätet vorgelegen habe, erfülle diese Voraussetzung nicht und stelle schon deshalb keine ordnungsgemäße Begründung dar, weil die Begründung zu einer Rechtsverordnung öffentlich zugänglich sein müsse; dies sei hier jedoch nicht der Fall: Über das Transparenzportal der Stadt sei lediglich das Vorblatt der Drucksache abrufbar.

Anmerkung: Die Berliner Gerichte halten die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 dagegen für wirksam (LG Berlin 29. März 2017 - 65 S 424/16 - GE 2017, 596)

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 23. Mai 2017 - 316 C 380/16


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