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Vor der Kündigung: Vermieter muss Schuld des Mieters nachweisen 
Lärmbelästigung im Mehrfamilienhaus
19.07.2017 (GE 12/2017, S. 690) Lärmprotokolle sind nach der Rechtsprechung des BGH für die Geltendmachung einer Mietminderung nicht unbedingt erforderlich. Will der Vermieter das Vertragsverhältnis mit dem Störer kündigen, gelten strengere Grundsätze; die Verursachung der Störung des Hausfriedens muss nachgewiesen werden.
Der Fall: Der Mieter einer Genossenschaftswohnung war wegen ruhestörenden Lärms wiederholt abgemahnt worden; dazu lagen Lärmprotokolle der Mitbewohner vor, die sich wiederholt bei der Vermieterin beschwert hatten. Die Vermieterin kündigte fristlos, hilfsweise fristgerecht. Im Räumungsprozess vernahm das Amtsgericht acht Mitmieter als Zeugen.

Das Urteil: Das Gericht wies die Räumungsklage ab, weil nicht nachgewiesen sei, dass die wiederholten Lärmstörungen aus der Wohnung des Beklagten stammten. Eine Zeugin habe vielmehr bekundet, dass sie selbst mehrfach mit Freunden auch nachts Musik höre. Nach der Beweisaufnahme stehe auch nicht fest, dass die verschiedenen Lärmprotokolle auf Störungen aus der Wohnung des Mieters zurückzuführen seien.

Anmerkung der Redaktion: Für die Anforderungen an das Recht des Mieters auf Mietminderung wegen Lärms und an eine Kündigung des Vermieters deswegen gelten eben verschiedene Voraussetzungen (zu diesem Thema auch GE 2017, 433). Vermieter tun also gut daran, Mieter, die sich über Störung des Hausfriedens beschweren und Minderung ankündigen, um möglichst ausführliche Schilderungen mit Datum und Verursacher zu bitten und darauf hinzuweisen, dass für eine erfolgreiche Abhilfe ihre Zeugenaussage erforderlich sein wird.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 721 und in unserer Datenbank


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