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Tagessatz-Vermietung an Flüchtlinge ist eine Zweckentfremdung
Möbliertwohnungen
14.07.2017 (GE 11/2017, S. 628) Die Vermietung von Wohnraum an Flüchtlinge nach Maßgabe tageweiser Kostenübernahmen verstößt gegen das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz. Zur Sachverhaltsermittlung dürfen Behördenmitarbeiter den Wohnraum betreten, auch wenn der Inhaber dies nicht gestattet. So das VG Berlin in einem Eilverfahren.
Der Fall: Der Antragsteller vermietet seit 2015 Möbliertwohnungen an Asylantragsteller und Flüchtlinge, für die Sozialbehörden die Kosten der Unterkunft von bis zu 50 € pro Person und Übernachtung übernehmen; in den in Streit stehenden drei Wohnungen kamen teilweise bis zu acht Personen unter. Das Bezirksamt (BA) Charlottenburg-Wilmersdorf sah dies als Zweckentfremdung an und forderte den Antragsteller sofort vollziehbar auf, die drei Wohnungen wieder Wohnzwecken zuzuführen. Dagegen machte der Antragsteller geltend, er habe mit den Bewohnern Mietvereinbarungen für mindestens zwei Monate geschlossen. Zudem dürften Mitarbeiter des BA die Wohnungen nur mit seiner Gestattung bzw. der seines Mieters betreten.

Der Beschluss: Das VG wies den Eilantrag zurück. Die Nutzung sei eine Zweckentfremdung von Wohnraum, selbst wenn mit den Bewohnern Verträge über mehrere Monate geschlossen würden. Zweckentfremdungsrechtlich bleibe es bei einer nach Tagen bemessenen Vermietung. Die Überlassung sei wesentlich geprägt durch die behördliche Kostenübernahme pro Person und zu Tagessätzen. Zudem verwende der Antragsteller die Wohnungen für gewerbliche Zwecke. Die Wohnungsnot der Asylantragsteller und Flüchtlinge biete keine Rechtfertigung. Der Antragsteller dürfe mit dem genannten Personenkreis jederzeit reguläre Mietverträge abschließen, wobei die Monatsmiete in diesem Fall auch von einer Behörde direkt überwiesen werden könne. Zur Einhaltung des Zweckentfremdungsverbots dürften Mitarbeiter des zuständigen Bezirksamts zu angemessener Tageszeit Wohnungen betreten und besichtigen. Dies müssten der Antragsteller bzw. die Bewohner dulden. Einer richterlichen Anordnung bedürfe es hierfür nicht, weil es sich nicht um eine Durchsuchung handele.


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