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Viele Einwendungen sind unerheblich
Nachzahlung aus Abrechnung
10.07.2017 (GE 11/2017, S. 626) Falsche Betriebskostenabrechnungen, die mit einem Guthaben des Mieters enden, werden oft nicht beanstandet. Gegen eine Nachzahlung wenden sich Mieter viel häufiger – oft zu Unrecht.
Der Fall: Aus der Betriebskostenabrechnung machte der Vermieter eine Nachzahlung von über 450 € geltend; die Mieter erhoben dagegen zahlreiche Einwendungen, die das Amtsgericht allesamt für unbegründet hielt.

Das Urteil: Eine relevante Flächenabweichung im Umlageschlüssel sei nicht dargetan; die unterschiedlichen Zahlen im Vergleich zu den früheren Abrechnungen habe der Kläger plausibel mit einer Neuvermessung erklärt. 
Auf eine fehlende Belegeinsicht könnten die Mieter sich nicht berufen, da sie nur um Übersendung von Fotokopien gebeten hätten, worauf jedoch kein Anspruch bestehe. 
Zu den Erhöhungen der Kosten für den Winterdienst sei nicht vorgetragen, dass eine vergleichbare Leistung zu deutlich günstigeren Preisen zu erlangen gewesen wäre. Mängel bei der Winterdienstleistung berechtigten nicht zur Kürzung der Betriebskosten, sondern allenfalls zur Minderung der Miete. 
Ob und wann der Vermieter die Rechnungsbeträge für Grundsteuer, Winterdienst, Müllbeseitigung und Versicherung gezahlt habe, sei unerheblich, da auch nach dem Rechnungsdatum die Betriebskosten abgerechnet werden könnten.


Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 664 und in unserer Datenbank


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