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Anwendbar auch für hochpreisige Mietwohnungen
Bayerische Bremse verfassungsgemäß
26.06.2017 (GE 10/2017, S. 575) Ob bei der Festlegung der Gebiete für eine Mietpreisbremse nicht nur flächenmäßig eine angespannte Wohnungsmarktlage Voraussetzung ist, sondern ob auch bestimmte hochpreisige Wohnungen in diesen Gebieten auszunehmen sind, ist umstritten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof meint, solche Ausnahmen seien entbehrlich. Der Verordnungsgeber habe bei Festlegung der Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf auf solche Ausnahmen verzichten dürfen, ohne damit das Grundrecht auf Eigentum verletzt zu haben.
Der Fall: Der Eigentümer rügte mit seiner (in Bayern möglichen) Popularklage, dass die bayerische Verordnung zur Mietpreisbremse verfassungswidrig sei. Die Begründung sei unzureichend und enthalte keine nachprüfbaren Tatsachen. Das Rechtsstaatsprinzip sei auch durch die fehlende Segmentierung verletzt, da nicht nur eine horizontale Beschränkung auf Gemeindeteile mit angespanntem Wohnungsmarkt erforderlich sei, sondern auch eine „vertikale Segmentierung“. Hochpreisige Wohnungen, insbesondere in Großstädten, müssten ausgenommen sein, da diese von Wohnungssuchenden nicht übermäßig nachgefragt würden.

Die Entscheidung: Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies den Antrag ab. Die Begründung der Bayerischen Staatsregierung zur Festlegung der Gebiete sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn hochpreisige Wohnungen nicht ausgenommen seien, liege auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht vor. Nach dem Gesetz (§ 556d Abs. 2 BGB) sei nach Gemeinden oder Gemeindeteilen zu differenzieren, in denen eine Mangellage bestehe. Eine Begrenzung auf Wohnungen bestimmter Größe, Ausstattung oder Miethöhe sei nicht vorgesehen. Das sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Wenn die Mietpreisbeschränkung nur Wohnungen des unteren und mittleren Preissegments erfassen würde, bestünde die Gefahr, dass wirtschaftlich leistungsfähigere Personen in den reglementierten Wohnungsmarkt ausweichen würden und somit die Wohnungsmangellage noch verstärkt werde.


Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 585 und in unserer Datenbank


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