Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Bloße Vermutung der Gefahr für Leib oder Leben reicht nicht aus
Einstweilige Verfügung auf Räumung von Wohnraum
19.06.2017 (GE 10/2017, S. 569) Die Räumung von Wohnraum kann grundsätzlich nur aufgrund eines Urteils verlangt werden. Die zeitaufwendige Reihenfolge Kündigung – Räumungsklage – Beweisaufnahme – Urteil kann ausnahmsweise abgekürzt werden, wenn vom Mieter eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben ausgeht. Die danach zulässige einstweilige Verfügung ist jedoch auf Ausnahmen beschränkt.
Der Fall: Die Vermieterin hatte 2016 mit der Sanierung und Modernisierung eines ganzen Wohnblocks begonnen; die Wohnung des beklagten Mieters sollte mit einer Nachbarwohnung zusammengelegt werden. Der benachbarte Hausaufgang war schon modernisiert und neu vermietet, während der Beklagte seinen Hausaufgang als letzter bewohnte. Nachdem auf der Grünfläche vor dem Fenster der Wohnung des Mieters von einem Mitarbeiter der Vermieterin zwei Weinflaschen gesehen worden waren und auch schon vorher Schnaps- und Weinflaschen vor oder hinter dem Haus lagen, behauptete die Vermieterin, der Beklagte habe wiederholt Flaschen aus dem Fenster seiner Wohnung geworfen, und es bestehe eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Mieter im Nachbaraufgang. Die Vermieterin beantragte eine einstweilige Verfügung auf Räumung.

Das Urteil: Das Amtsgericht Brandenburg wies den Antrag zurück, weil eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von anderen nicht substantiiert vorgetragen sei. Auch der in der Beweisaufnahme vernommene Zeuge habe nicht bekunden können, dass Flaschen aus dem Fenster geworfen worden seien, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dritte Personen die Flaschen vor dem Haus hingelegt hätten.

Anmerkung: Die Vermieterin hatte hier versucht, das Räumungsverfahren abzukürzen, denn grundsätzlich ist die beabsichtigte Zusammenlegung mehrerer Wohnungen ein berechtigtes Interesse nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass er sonst an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert wäre und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Das ist oft schwierig, so dass bis zu einem Räumungsurteil einige Zeit vergehen kann. Eine einstweilige Verfügung auf Räumung ist jedoch die absolute Ausnahme; hier lag zwar die Vermutung nahe, dass in der Tat der Beklagte als letzter Bewohner des Aufgangs Flaschen aus seinem Fenster geworfen hatte. Die Vermutung reicht jedoch nicht, wie das Amtsgericht nach Beweisaufnahme entschieden hat.
Eine Beweisaufnahme findet eigentlich im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statt, sondern die Angaben sind nur glaubhaft zu machen. Wenn ein Zeuge sofort vernommen werden kann, ist das freilich anders (§ 294 Abs. 2 ZPO). Nun war aber der Vortrag der Vermieterin nach den Entscheidungsgründen unsubstantiiert, so dass eine Beweisaufnahme hätte ausscheiden müssen, weil ein Ausforschungsbeweis unzulässig ist. So pauschal wie in vielen Urteilen von Amts- und Landgerichten zu lesen ist, gilt das jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof (NJW-RR 2014, 1188) formuliert das so:
„Die Zurückweisung eines Beweisantrags für beweiserhebliche Tatsachen ist nur dann zulässig, wenn entweder die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder die Bezeichnung der Tatsache zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber ‚ins Blaue hinein’ aufgestellt ist und der Beweisantrag sich deshalb als rechtsmissbräuchlich darstellt oder ein Beweisantrag gestellt wird, um bei Gelegenheit der beantragten Beweisaufnahme Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die genaueres Vorbringen oder die Benennung weiterer Beweismittel erst ermöglichen.“
Entsprechend einer alten Praktikerweisheit „Im Zweifel ist Beweis zu erheben“ hat daher das Amtsgericht den Zeugen zu Recht vernommen.


Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 599 und in unserer Datenbank
Autor: Rudolf Beuermann


Links: