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Schönheitsreparaturen: Risse an der Zimmerdecke sind vom Vermieter zu beseitigen
Auch bei wirksamer Abwälzung der Dekorationslast
07.04.2017 (GE 06/2017, S. 333) Größere Substanzschäden der Dekoration (hier: Risse an der Wohnzimmerdecke) sind auch bei wirksamer Schönheitsreparaturklausel vom Vermieter zu beseitigen. Bei einem langjährig beanstandungsfreien Mietverhältnis rechtfertigt die mangelnde Kooperation des Mieters bei der Beseitigung von Bagatellmängeln weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung.
Der Fall: Die Mieter hatten auf Mangelbeseitigung geklagt, die Vermieterin hatte fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt, weil sich die Mieter bei der Beseitigung kleiner Mängel unkooperativ gezeigt hatten. Beim Amtsgericht drangen die Mieter mit ihren Forderungen durch, die Vermieterin nicht. Dem half auch das Landgericht Berlin in der Berufung nicht ab.

Der Beschluss: Die Verurteilung der Vermieterin zur Mangelbeseitigung durch das AG sei in Ordnung. Die beanstandeten Mängel lägen vor. Die Vermieterin müsse auch die Risse an der Wohnzimmerdecke beseitigen. Dabei sei es unerheblich, ob die vereinbarte Schönheitsreparaturklausel wirksam sei, weil die Abwälzung von Schönheitsreparaturen nicht die Pflicht des Vermieters zur Beseitigung größerer Substanzschäden der Dekoration beseitige.
Die Mängelbeseitigungsansprüche der Mieter seien auch nicht durch den Ausspruch der fristlosen bzw. fristgemäßen Kündigungen entfallen, denn der den Mietern allenfalls zur Last zu legende Vorwurf unzureichender Kooperation bei der Beseitigung von Bagatellmängeln rechtfertige bei einem langjährigen beanstandungsfreien Mietverhältnis weder dessen fristlose noch die fristgerechte Kündigung. Ebenso wie bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder unerlaubter Gebrauchsüberlassung seien sämtliche Umstände des Einzelfalls zu prüfen und abzuwägen. Für eine Kündigung müsse der Pflichtverletzung des Mieters ein entsprechendes Gewicht zukommen, das im vorliegenden Fall noch nicht erreicht sei.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 358 und in unserer Datenbank


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