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LG Berlin: Mietpreisbremse kollidiert mit Gleichheitsgrundsatz und ist verfassungswidrig
Berliner Vermieter dürfen durchschnittlich 4,79 € weniger verlangen als Münchener
19.09.2017 Die als besonders mieterfreundlich geltende 67. Mietberufungskammer des Landgerichts Berlin hält die Mietpreisbremse für verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt und hat in einem Hinweisbeschluss vom 14. September 2017 - Az. 67 S 149/17 - angekündigt, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen zu wollen.
Im konkreten Fall hatte eine Mieterin die vereinbarte Miete als Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt und Miete zurückgefordert. Das Landgericht empfahl den Mietparteien, einen Vergleich zu schließen, weil das Mietverhältnis ohnehin beendet war. Für den Fall, dass kein Vergleich zustande komme, werde das Gericht den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, weil es die Mietpreisbremse in der derzeitigen Form für verfassungswidrig halte, denn sie verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Nach dem Gleichheitsgrundsatz müsse vom Gesetzgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden. Diese Bedingung erfülle die Mietpreisbremse nicht, weil sie als Obergrenze 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete definiere. Damit würden aber Vermieter in Gebieten mit niedriger ortsüblicher Miete – das Gericht nannte hier ausdrücklich Berlin – gegenüber Vermietern in Gebieten mit hoher ortsüblicher Miete wie München extrem und in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Den Vermietern in München sei es beispielsweise gestattet, im Vergleich zu Vermietern in Berlin pro Quadratmeter vermieteten Wohnraums wirksam einen um durchschnittlich 4,79 € und damit um 73,8 % höheren Mietzins zu vereinbaren. Eine solche wesentliche ungleiche bundesweite Belastung der Vermieter sei nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar.
Wenn der Gesetzgeber aufgrund sozialpolitischer Ziele zugunsten von einkommensschwächeren Haushalten eine Mietpreisbremse einführe, dann aber in hochpreisigen Kommunen wie München den Mietern solche Mieten zumute, sei es nicht folgerichtig, Vermietern die Neuvermietung in Kommunen mit günstigeren Mieten wie in Berlin bereits bei einer ganz erheblich darunterliegenden Quadratmetermiete zu versagen.
Mit diesem Beschluss liegt – nach Entscheidungen von Amtsgerichten in München und Hamburg, welche die Mietpreisbremse ebenso für verfassungswidrig halten – erstmals eine landgerichtliche Entscheidung vor. Dieter Blümmel, Sprecher von Haus & Grund Berlin: „Neu und auch von einer neuen Qualität ist, dass das Landgericht die Mietpreisbremse am Gleichheitsgrundsatz misst.“ Jedenfalls sei es wünschenswert, wenn das Bundesverfassungsgericht zu diesem umstrittenen und wirkungslosen Instrument ein letztes Wort spräche. Keine Preisbremse dieser Welt, so Blümmel, löse das Problem von steigenden Preisen bei steigender Nachfrage und knappem Angebot, weder bei Wohnungen noch bei sonstigen Gütern. Als einziges helfe die Ausweitung des Angebots durch Neubau.


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