Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

News  →  Hintergrund


Die Reform der Erbschaftsteuer: Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten
Privater Immobilienbesitz ist nicht betroffen
21.11.2016 (GE 21/2016, S. 1300) Am 14. Oktober 2016 hat der Bundesrat dem im Vermittlungsausschuss ausgehandelten Kompromiss zur Reform der Erbschaftsteuer zugestimmt. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten. Die Gesetzesänderung betrifft nur das Betriebsvermögen, privater Immobilienbesitz ist nicht betroffen. Allerdings sind vielfach Grundstücke im Betriebsvermögen enthalten, so dass auch die Immobilienwirtschaft von den Neuregelungen betroffen ist. Nachstehend erläutert unser Autor Hans-Joachim Beck die wesentlichen Punkte der Neuregelung, auf die sich Bundestag und Bundesrat geeinigt haben, und zwar auch im Vergleich mit den bisherigen Regelungen.
Begünstigungsfähiges Vermögen
Wie bisher gehören zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Betriebsvermögen, Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften und – unter bestimmten Voraussetzungen – Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % beteiligt war (§ 13b Abs. 1). Die ursprüngliche Absicht, gewerblich geprägte Personengesellschaften und vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften von der Begünstigung auszunehmen, ist während des Gesetzgebungsverfahrens fallengelassen worden.

Begünstigtes Vermögen
Nach bisherigem Recht war das gesamte Betriebsvermögen begünstigt, wenn das Verwaltungsvermögen, das nicht dem operativen Geschäft dient und deshalb nicht verschonungswürdig ist, nicht mehr als 50 % betrug. Lag der Anteil des Verwaltungsvermögens höher, wurde die Verschonung insgesamt nicht gewährt. Diese Regelung ist entfallen, weil das BVerfG in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2004 (1 BvL 21/12) gerügt hat, dass dadurch auch das Verwaltungsvermögen begünstigt wird, obwohl es nicht verschonungswürdig ist. Stattdessen wird die Begünstigung jetzt auf den Teil des Betriebsvermögens beschränkt, der den Wert des Verwaltungsvermögens übersteigt (§ 13b Abs. 2).
Die Regelverschonung beträgt weiterhin 85 %. Für die Vollverschonung wird jedoch eine Grenze beibehalten: Beantragt man die Verschonung von 100 %, darf das Verwaltungsvermögen jetzt nicht mehr als 20 % betragen (§ 13a Abs. 10). Früher lag die Grenze bei 10 %.
Die Definition des Verwaltungsvermögens ist beibehalten worden. Danach gehören vermietete Grundstücke grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen. Wie bisher sind jedoch Betriebsaufspaltungen, Betriebsverpachtungen, Vermietungen im Konzern, Beteiligungen sowie Wertpapiere von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen ausgenommen und gelten weiterhin als begünstigtes Vermögen. Der Katalog der Ausnahmen ist um Grundstücke erweitert worden, die überlassen werden, um im Rahmen von Lieferungsverträgen dem Absatz eigener Erzeugnisse zu dienen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1e). Erweitert worden ist der Katalog des Verwaltungsvermögens um Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Hauptzweck des Betriebs in dem Handel mit diesen Gegenständen oder deren Herstellung bzw. Verarbeitung besteht (§ 13b Abs. 4 Nr. 3).
Um Cash-Gesellschaften zu verhindern, werden Finanzmittel als Verwaltungsvermögen behandelt, soweit sie die Schulden und 15 % des Betriebsvermögens (bisher 20 %) übersteigen (§ 13b Abs. 4 Nr. 5). Junge Finanzmittel, die erst in den letzten zwei Jahren zugeführt wurden, gelten stets als Verwaltungsvermögen. Die Regelung gilt nicht für Kreditinstitute. Finanzmittel, die die Schulden übersteigen, gelten in vollem Umfang als Verwaltungsvermögen, wenn das Unternehmen keine originär gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt. Darunter fallen z. B. Wohnungsgesellschaften, die nur aufgrund ihrer gewerblichen Gesellschaftsform nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG gewerblich geprägt sind. Denn in diesem Fall gilt die Grenze von 15 % nicht.

Unschädliches Verwaltungsvermögen
Verwaltungsvermögen zählt zum begünstigten Vermögen, soweit sein Nettowert (nach Abzug der anteiligen Schulden) 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten Wert des Betriebsvermögens nicht übersteigt (Schutzklausel, § 13b Abs. 7).

Investitionsklausel
Beim Erwerb von Todes wegen entfällt die Zurechnung zum Verwaltungsvermögen, wenn das Betriebsvermögen innerhalb von zwei Jahren für begünstigte Zwecke investiert wird und dies auf einem Plan des Erblassers beruht (Investitionsklausel, § 13b Abs. 5).

Lohnsummenregelung
Je nachdem, ob die Regel- oder die Optionsverschonung in Anspruch genommen wird, muss ein bestimmter Prozentsatz der bisherigen Lohnsumme beibehalten werden. Nach der bisherigen Regelung galt die Lohnsummenregelung erst, wenn der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hatte. Da das BVerfG dies gerügt hat, wurde eine gestaffelte Regelung eingeführt, die bereits eingreift, wenn der Betrieb mehr als fünf Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 3 und Abs. 10).

Begünstigung von Familienunternehmen
Für bestimmte Unternehmen kann vorab ein Abschlag auf den Unternehmenswert von bis zu 30 % vorgenommen werden (§ 13a Abs. 9). Diese Regelung soll vor allem Familienunternehmen entlasten. Voraussetzung ist, dass im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung geregelt ist, dass
■ Entnahmen oder Ausschüttungen höchstens 37,5 % des Gewinnanteils – nach Steuern und ggf. Ausschüttungsbelastung – betragen dürfen,
■ die Beteiligung an der Gesellschaft nur auf Mitgesellschafter, Angehörige i.S. des § 15 AO oder eine Familienstiftung übertragen werden darf, und
■ für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung gezahlt wird, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung liegt. Der Grad des Abschlags bestimmt sich nach der Höhe der Beschränkung.
Diese Regelungen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Erwerb vorliegen.

Große Betriebsvermögen
Voraussetzung für die Vergünstigung nach den §§ 13a und 13b ist nunmehr, dass der Wert des erworbenen vergünstigten Vermögens nicht mehr als 26 Mio. € beträgt (§ 13a Abs. 1). Wird diese Grenze überschritten, gilt die in den §§ 13c und 28a geregelte Verschonung für großes Betriebsvermögen.
Bei einem Erwerb von 26 Mio. € oder mehr kann der Erwerber zwischen dem Abschmelzungsmodell und einer Verschonungsbedarfsprüfung wählen.

Abschmelzung
Auf Antrag des Erwerbers schmilzt der Verschonungsabschlag pro 750.000 € um einen Prozentpunkt ab. Übersteigt der Erwerb den Höchstbetrag von 90 Mio. €, wird kein Verschonungsabschlag mehr gewährt (§ 13c Abs. 1).

Verschonungsbedarfsprüfung
Stattdessen kann eine Verschonungsbedarfsprüfung vorgenommen werden. Dabei wird geprüft, welches Vermögen zur Tilgung der Steuerschuld zur Verfügung steht (§ 28a). Das verfügbare Vermögen umfasst 50 % des mit der Erbschaft oder Schenkung neben dem Betriebsvermögen übergegangenen Privatvermögens und Verwaltungsvermögens, das nicht zu dem begünstigten Vermögen i. S. des § 13 b Abs. 2 gehört, sowie das im Zeitpunkt der Übertragung bei dem Erwerber vorhandene Privat- und Verwaltungsvermögen und derartiges Vermögen, das der Erwerber innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb hinzuerwirbt.

Stundung
Die beim Erwerb von Todes wegen auf begünstigtes Vermögen entfallende Erbschaftsteuer wird auf Antrag bis zu sieben Jahre gestundet (§ 28). Die Steuer ist in sieben gleichen Teilbeträgen zu zahlen. Zinslos gestundet wird nur der erste Jahresbetrag. Für die anderen Jahresbeträge müssen Zinsen in Höhe von 6 % gezahlt werden. Die Stundung entfällt, wenn die Lohnsummenregelung und die Behaltensfrist nicht eingehalten werden.

Unternehmensbewertung
Beim vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 199 BewG wird der Kapitalisierungsfaktor auf 13,75 festgelegt (§ 203 BewG). Dadurch soll der derzeitigen Niedrigzinsphase Rechnung getragen werden, die zu einer Überbewertung der Unternehmen führt.
Nach geltendem Recht (§ 203 BewG) ergibt sich der Kapitalisierungsfaktor für die Unternehmensbewertung aus einem Basiszins plus Risikozuschlag von 4,5 %. Infolge des stark gesunkenen Zinsniveaus stiegen die Kapitalisierungsfaktoren zuletzt auf 17,86 (Kehrwert von: Basiszins 1,1 % + 4,5 % = 5,6 %).
Der Kapitalisierungsfaktor von 13,75 entspricht rechnerisch einem Basiszins von 2,773 %. Das BMF wird ermächtigt, den Kapitalisierungsfaktor durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates an die Entwicklung der Zinsstrukturkurven anzupassen.
Diese Regelung gilt rückwirkend bereits ab dem 1. Januar 2016.
Autor: VRiFG a. D. HANS-JOACHIM BECK