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Eigenbedarf: Es kommt auf die Vorstellungen der Bedarfsperson an
Unzulässige Vorratskündigung
16.06.2021 (GE 10/2021, S. 604) Für die Beurteilung, ob es sich bei einer Eigenbedarfskündigung um eine unzulässige Vorratskündigung handelt, ist in den Fällen, in denen der Vermieter den Eigenbedarf nicht für sich selbst, sondern für Familie und Haushaltsangehörige geltend macht, auf die Vorstellungen der Bedarfsperson und nicht auf die Vorstellungen des Vermieters abzustellen.
Der Fall: Die Kläger haben nach einer auf Eigenbedarf für einen Familien- bzw. Haushaltsangehörigen gestützten Kündigung Räumung und Herausgabe verlangt. Die Beklagten haben den Eigenbedarf bestritten; nach Auffassung des Landgerichts haben die Kläger in Teilen zu den Wohnverhältnissen der Bedarfsperson wahrheitswidrige Angaben gemacht. AG und LG haben die Räumungsklage abgewiesen.

Das Urteil: Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäß §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB seien nicht erfüllt. Die Kündigung sei als sog. Vorratskündigung unwirksam.
Bei einer Vorratskündigung habe sich die Absicht zur Ausführung einer konkreten Planung zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs noch nicht hinreichend verfestigt. Abzustellen sei dabei in den Fällen, in denen der Vermieter Eigenbedarf nicht unmittelbar für sich selbst, sondern für eine sonstige in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannte Person (Familien- bzw. Haushaltsangehörige) geltend mache, auf die Vorstellungen dieser Bedarfsperson und nicht auf die – in der Regel allerdings identischen – Vorstellungen des Vermieters.
Hier hätten sich die beruflichen Planungen der Bedarfsperson immer wieder geändert und noch nicht hinreichend verfestigt, um tauglicher Gegenstand einer Eigenbedarfskündigung zu sein. Diese Beurteilung habe ihre Bestätigung in der im Rahmen des Berufungstermins erfolgten informatorischen Parteianhörung der Kläger gefunden.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 633 und in unserer Datenbank.


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