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Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Mangel der Mietsache
21.08.2020 (GE 14/2020, S. 911) Vom Vermieter kann keine vollständige Gefahrlosigkeit der Mietsache verlangt werden. Er muss nur die Gefahren ausräumen, vor denen ein sorgfältiger Benutzer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage völlig überraschend eintritt oder nicht ohne Weiteres erkennbar ist.
Der Fall: Die minderjährige Klägerin bewohnt mit ihren Eltern eine Mietwohnung der Beklagten. Im Juni 2017 befuhr sie den Hof des Anwesens mit dem Fahrrad und stürzte angeblich über beschädigte Bodenplatten. Die Klägerin fordert für erlittene Verletzungen u. a. ein Schmerzensgeld von 20.000 €. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Beklagten hätten ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die Klägerin habe bereits ein halbes Jahr dort gewohnt und den Zustand der Bodenplatten gekannt. Dass die Klägerin erst neun Jahre alt war, ändere nichts. Der Vermieter könne darauf vertrauen, dass die Eltern ihre Kinder auf die Gefährlichkeit der Platten hinweisen. Die Berufung der Klägerin hat das LG Nürnberg-Fürth zurückgewiesen.

Der Beschluss: Ein Vermieter müsse die Vorkehrungen treffen, die ein verständiger und umsichtiger Vermieter für ausreichend halten darf, um Mieter und ihre Angehörigen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind. Das Mietobjekt müsse nicht schlechthin gefahrlos und völlig mangelfrei sein. Auch der Mieter habe sich den Verhältnissen anzupassen. Eine völlige Gefahrlosigkeit mit zumutbaren Mitteln könne weder immer erreicht noch vom Vermieter verlangt werden. Aufgrund der Lichtbilder sei deutlich erkennbar, dass die aufgesprungenen und hochgedrückten Pflastersteine für den aufmerksamen Benutzer nicht zu übersehen waren. Es handle sich auch nicht um eine überraschende Gefahrenquelle, da dieser Zustand bereits seit längerer Zeit so bestand.

(LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 7 S 693/19 -)


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