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Nichtnutzung und verweigerte Schlüsselherausgabe
Keine Kündigungsgründe
19.08.2020 (GE 14/2020, S. 908) Eine Wohnung ist nicht zum „vorübergehenden Gebrauch“ nur deshalb vermietet, weil der Mieter sie nur sehr selten nutzt, denn der Mieter ist zur Nutzung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Mängelbeseitigungsklagen des Mieters rechtfertigen keine Kündigung. Auf Vermüllung kann eine Kündigung nur gestützt werden, wenn Substanzschäden drohen. Zur Herausgabe eines Wohnungsschlüssels an den Vermieter ist der Mieter nicht verpflichtet, so das AG Schöneberg.
Der Fall: Die Klägerin hat der Beklagten mit der Begründung gekündigt, dass sie die Wohnung nur gemietet hat, um sie mit ihrer Tochter zu gelegentlichen Besuchen zu nutzen. Die Wohnung stehe damit seit 1993 mehr oder weniger leer. Die Wohnung sei in einem vermüllten Zustand. Die unstreitig in Hamburg lebende Beklagte habe auch unnötig Klage auf Mangelbeseitigung erhoben, wodurch das Mietverhältnis zerrüttet sei.

Das Urteil: Das AG hat die Klage abgewiesen. Ein berechtigtes Interesse für die Kündigung liege nicht vor, sie werde auch nicht über § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Vermietung von Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch) ermöglicht. Nach dem Inhalt des Mietvertrags seien die Räume als Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet. Die Beklagte sei deshalb berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Wohnung zu nutzen. Eine Gebrauchspflicht bestehe nicht. Zudem sei der Klägerin die Nichtnutzung seit Jahren bekannt gewesen. Auch die anderen vorgebrachten Gründe rechtfertigten keine Kündigung – weder dass die Beklagte teilweise erfolgreich auf Mängelbeseitigung geklagt hatte noch die angebliche Vermüllung der Wohnung. Ein paar tote Fliegen auf der Fensterbank ließen noch keine Schädigungen der Bausubstanz befürchten. Dass die Beklagte Gegenstände lagern würde, die verderben und Geruch verbreiten würden, sei nicht dargelegt worden. Dass die Beklagte der Klägerin keinen Wohnungsschlüssel überlassen wolle, sei auch kein Kündigungsgrund. Ein Mieter habe ggf. Zugang zu gewähren, was nicht bedeute, durch Schlüsselaushändigung jederzeitigen Zugang gewähren zu müssen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 934 und in unserer Datenbank.


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