Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

News  →  Kurz notiert


Frist für den Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist: Bei Samstag, Sonntag, Feiertag der folgende Werktag
Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich: Duett von Corona und Marktenge
14.08.2020 (GE 14/2020, S. 905) Für die Berechnung der Frist, innerhalb derer ein Antrag auf Verlängerung der in einem Räumungsvergleich festgelegten Frist gestellt werden muss – spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist (§ 794a Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung [ZPO]) –, ist § 222 Abs. 2 ZPO unmittelbar anwendbar: Fällt das Ende einer Frist also auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Der Fall: Die Mietvertragsparteien schlossen einen gerichtlichen Vergleich, durch den sich der Mieter verpflichtet hatte, die Wohnung bis spätestens 29. Februar 2020 zu räumen und herauszugeben. Er beantragte am 10. Februar 2020 beim AG Räumungsfristverlängerung bis 19. Juni 2020; das AG lehnte das ab. Hiergegen sofortige Beschwerde vom 12. März 2020, die am selben Tag beim AG einging. Das AG hat ihr nicht abgeholfen und die Akten dem LG vorgelegt.

Der Beschluss: Die ZK 64 des LG Berlin gewährte dem Beklagten auf die sofortige Beschwerde die begehrte Räumungsfrist bis zum 19. Juni 2020. Es sei für den Beklagten wegen der grassierenden Pandemie jedenfalls in den vergangenen zwei Monaten praktisch ausgeschlossen gewesen, erfolgreich eine andere Wohnung zu finden und anzumieten. Der Beklagte habe den Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist rechtzeitig gestellt. Das sich nach § 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebende Fristende des 15. Februar 2020 sei ein Samstag gewesen, so dass gemäß § 222 Abs. 2 ZPO die Frist erst am ersten darauf folgenden Werktag, mithin am 17. Februar 2020 abgelaufen wäre. An diesem Tag sei die Antragsschrift beim AG eingegangen. Die Kammer halte an ihrer im Jahr 1993 noch vertretenen Ansicht nicht fest, dass § 222 Abs. 2 ZPO auf das sich aus §§ 721 Abs. 2 Satz 2, 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebende Fristende für die Anbringung eines Antrags auf Gewährung einer Räumungsfrist nicht anwendbar sei, da es sich nicht um eine dem Petenten gesetzte Frist handele und er den Antrag zu einem beliebigen früheren Zeitpunkt stellen könnte, denn dieses Argument spreche schon ganz grundsätzlich gegen die Anwendung des § 222 Abs. 2 ZPO; für jedes Fristende gelte, dass die danach regulierte Handlung auch schon vor dem Tag des Fristablaufs vollzogen werden könne – aber eben nicht vollzogen werden müsse. Auch das Argument, „die Zweiwochenfrist“ (nach §§ 721 Abs. 2 Satz 2, 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO) diene dem Schutz des Vermieters oder gar des Gerichts, so dass eine analoge Anwendung des § 222 ZPO ausscheide, gehe fehl. Die Frist, um die es vorliegend gehe, ende typischerweise vor der „Zweiwochenfrist“, die nur für die Ermittlung des Tages des eigentlichen Fristendes für den Räumungsfristantrag relevant sei, aber selbst nicht eingehalten werden müsse. Diese, also die Frist für die Anbringung des Antrages auf Gewährung einer Räumungsfrist, sei eine echte, in der ZPO bestimmte Frist, auf die deshalb § 222 Abs. 2 ZPO richtigerweise unmittelbar und nicht nur entsprechend anzuwenden sei.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 931 und in unserer Datenbank.


Links: