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Längere Räumungsfrist wegen Beschaffung von Ersatzwohnraum
Pandemie, Krankheit und Marktenge
12.08.2020 (GE 14/2020, S. 905) Begründet der Mieter seinen Antrag auf Räumungsfristverlängerung damit, die ursprüngliche Frist habe zur Ersatzwohnraumbeschaffung nicht ausgereicht, muss das Gericht klären, ob seine Bemühungen hinreichend intensiv gewesen sind. Versagt werden könne eine längere Räumungsfrist nur dann, „wenn das Gericht tatsächlich feststellt, dass dem Mieter bei hinreichend intensiver Suche die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der ursprünglich gewährten Räumungsfrist gelungen wäre“.
Der Fall: Der Mieter hatte einen Antrag zur Verlängerung der Räumungsfrist für den Zeitraum 1. August bis 18. Oktober 2020 gestellt. Das AG hatte den Antrag abgewiesen, das LG den Beschluss aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen.

Der Beschluss: Eine Räumungsfrist kann verlängert werden, wenn die Suche nach Ersatzwohnraum während der Räumungsfrist trotz hinreichender Bemühungen des Mieters erfolglos war. Die Beklagte habe unter Vorlage eines fachärztlichen Attests behauptet, ihre Bemühungen zur Anmietung von Ersatzwohnraum seien nicht nur aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern auch pandemiebedingt nicht unerheblich erschwert gewesen und deshalb bislang trotz intensiver Bemühungen erfolglos geblieben. Das AG habe den Vortrag der Beklagten, gesundheitsbedingt keinen Ersatzwohnraum gefunden zu haben, nicht hinreichend zur Kenntnis genommen. Bei seiner Entscheidung werde das AG, erforderlichenfalls durch Beweisaufnahme, darüber befinden müssen, ob der Beklagten auch bei hinreichend intensiver Suche tatsächlich die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 möglich wäre. Dabei seien die besonderen persönlichen Verhältnisse der Beklagten zu berücksichtigen, die zusätzlichen pandemiebedingten Erschwernisse und die besonderen Schwierigkeiten des Berliner Wohnungsmarktes.

Anmerkung: Da die Frage, ob eine „hinreichend intensive Suche“ nach Ersatzwohnraum sich nicht beweiskräftig, sondern nur spekulativ beantworten lässt, eröffnet der Beschluss jedwedem Verlängerungsantrag Tür und Tor.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 930 und in unserer Datenbank.


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