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Streitigkeiten über Nutzungsregelungen
Bruchteilseigentum an einer Wohnung
16.06.2020 (GE 10/2020, S. 649) Ist nur das WEG-Gericht zuständig, oder kann das AG die Sache an die allgemeine Prozessabteilung abgeben?
Der Fall: Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Eigentumswohnung führen einen Prozess über ihre interne Willensbildung. Der Kläger begehrt die Aufhebung intern gefasster Beschlüsse. Das AG hat die Klage abgewiesen, weil die gefassten Beschlüsse nicht der Anfechtung nach § 46 WEG unterliegen.

Das Urteil: Das für WEG-Sachen zuständige LG weist die Berufung als unzulässig zurück, denn das LG sei nach § 72 Abs. 2 GVG für den Rechtsstreit nicht zuständig, weil es sich nicht um einen Rechtsstreit nach § 43 Nr. 1, 4 WEG handelt. Beschlüsse von Wohnungseigentümern sind nur solche Beschlüsse, die Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft fassen. Beschlüsse, die sich nur auf ein allen Mitgliedern einer Wohnungseigentumseinheit Miteigentum gehörendes Sondereigentum beziehen, fallen nicht unter § 43 Nr. 1 WEG.

Anmerkung: Streitigkeiten innerhalb einer Bruchteilsgemeinschaft sind keine WEG-Sachen. Dennoch kann es unter den Bruchteilseigentümern Streitigkeiten hinsichtlich der Nutzung oder auch Verwaltung der Eigentumswohnung geben. Auch hier hat der Staat eine Verpflichtung zur Rechtsschutzgewährung. Wenn das WEG-Gericht in zweiter Instanz angerufen wird, könnte zumindest über eine Zurückverweisung zur Verhandlung in einer normalen Prozessabteilung des AG oder zumindest an die Anregung eines Verweisungsantrags an das für normale Zivilprozesses zuständige LG nachgedacht werden. Für die Klärung der Rechtsverhältnisse in einer Bruchteilsgemeinschaft bestehen keine Ausschlussfristen für eine Klage.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 677 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister


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